Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 10.06.1998 – 3 StR 634/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

10. Juni 1998 in der Strafsache

gegen

wegen zu 1., 2. und 5. Landfriedensbruchs u.a. zu 3. und 6. gefährlicher Körperverletzung u.a. zu 4. Landfriedensbruchs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-

deführer am 10. Juni 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Mai 1997 werden als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte K. wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Beleidigung sowie wegen Beihilfe zum Landfriedensbruch und der Angeklagte Ke. wegen Landfriedensbruchs verurteilt ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, daß der Antrag der Angeklagten K. und S. auf Vernehmung des Zeugen C. im Fall 1 der Urteilsgründe keinen Beweisamtrag darstellt, weil keine hinreichend bestimmten Tatsachen behauptet wurden. Behauptet wurde nur, daß bestimmte Umstände nicht vorgelegen hätten (vgl. BGHSt 39, 251, 254

m.w.Nachw.).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Kutzer Blauth Miebach

winkler Pfister