Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 10.06.1998 – 3 StR 246/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

10. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. Februar 1998 wird das Verfahren hinsichtlich der Fälle I.1. bis 3. der Urteilsgründe eingestellt. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-

geklagten der Staatskasse zur Last.

2. Der Schuldspruch des vorgenannten Urteils wird dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in 187 Fällen schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (s 349 Abs. 2 StPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden

Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Hinsichtlich der Teileinstellung folgt der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren wegen Verjährung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 1998 in 3 Fällen der Verurteilung

wegen Bestechlichkeit einzustellen.

Die Tatsache, daß infolge der vorläufigen Verfahrenseinstellung drei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten entfallen, nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Denn daß diese, wenn der Tatrichter die wegfallenden Einzelstrafen nicht verhängt hätte, geringer als geschehen ausgefallen wäre, läßt sich angesichts der Summe

der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ausschließen.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth

Miebach Pfister