Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 02.06.1998 – 1 StR 248/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 248/98 vom
2. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom
14. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Es stellt keinen die Revision begründenden Widerspruch dar, daß das Landgericht einerseits die Zeugin für ausreichend verstandesreif hielt, die Bedeutung und Tragweite der Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu verstehen (UA S. 15), gleichwohl aber auch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin zur Aussage der Zeugin entgegennahm (S 52 Abs. 2 StPO). Letzteres kann vorsorglich geschehen sein für den Fall, daß die Urteilsberatung zur Ver-
standesreife zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Zur fehlenden Belehrung der gesetzlichen Vertreterin
gemäß §§ 52 Abs. 3 StPO - auf die es hier nicht mehr an-
kommt - vgl. für den Fall "kundiger" gesetzlicher Vertreter
BCHSt 40, 336, 339.
2. Der Mangel der unterbliebenen Belehrung der Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht beim Ermittlungsrichter kann durch ihr Verhalten in der Hauptverhandlung nach Belehrung geheilt sein (BGHSt 20, 234). Im übrigen aber könnte das Urteil nicht auf der behaupteten rechtsfehlerhaften Verwertung dieser Aussage beruhen. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht angesichts zweier weiterer übereinstimmender Aussagen der Zeugin ohne die Verwertung der ermittlungsrichterlichen Aussage nicht von Aussagekonstanz ausge-
gangen wäre.
Ulsamer Granderath Brüning
Pfister Landau