Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Entscheidung vom 28.05.1998 – 4 StR 85/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
Urteil§
vom
28. Mai 1998
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 28. Mai 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus Dortmund
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Septem-
ber 1997 wird verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsver-
fahrens aufzuerlegen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den zur Tatzeit neunzehn Jahre alten Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf das Strafmaß beschränkte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf in Ansehung des zunächst von dem Generalbundesanwalt
gestellten Aufhebungsamtrags nur folgendes:
Die Jugendkammer hat das Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JCGG rechtsfehlerfrei begründet:
Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (st. Rspr., vgl. nur BGHR JGG $S 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 sowie die Nachweise bei Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. $S 17 Rdn. 11). Sie können in aller Regel nur bejaht werden, wenn erhebli-
che Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch ver-
borgen, angelegt waren (BGH aaO; Brunner/Dölling aaO Rdn. 11 a). Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seinen Erwägungen zu § 17 Abs. 2 JGG hinreichend beachtet: Es hat das Vorliegen schädlicher Neigungen einmal mit den Vorahndungen des Angeklagten begründet und im übrigen maßgeblich darauf abgestellt, daß der Angeklagte sich auch durch eine zuvor in einem anderen Strafverfahren erlittene Untersuchungshaft von fast sechs Wochen nicht von der Beteiligung an einer weiteren schweren Straftat hat abhalten lassen, in deren Verlauf das Tatopfer nach Belgien verbracht wurde und 132.000 DM erpreßt werden sollten. Dies läßt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte die Straftat unter dem bestimmenden Einfluß des Mitangeklagten
M. begangen hat, Rechtsfehler nicht erkennen.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann auch entnommen werden, daß der die Gefahr weiterer Straffälligkeit begründende Persönlichkeitsmangel zum Urteilszeitpunkt fortbestanden hat (vgl. hierzu BGHR JGG $S 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 m.w.N.). Hiervon ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen, wie der Hinweis auf das Erforder-
nis der Festigung des Angeklagten im Jugendvollzug im Ur-
teil zeigt (UA 64). Dem steht nicht - wie die Revision meint - entgegen, daß der Angeklagte sich an der erneuten Straftat des Mitangeklagten M. Ende November/Anfang
Dezember 1996 nicht mehr beteiligt hat. Nach den getroffenen Feststellungen stand er zu diesem Zeitpunkt ”noch unter dem Eindruck der Geschehnisse in Belgien, blieb für sich und bekam von den neuen Plänen des M. nichts mit” (UA 39). Die bloße Nichtbeteiligung an einer Straftat, von deren Planung und Durchführung der Angeklagte keine Kenntnis
hatte, kann indessen nicht als ein Indiz für die Minderung
der von ihm ausgehenden Gefahr künftiger Straffälligkeit gewertet werden. Auch dem Gesichtspunkt, daß der Angeklagte "noch unter dem Eindruck der Geschehnisse in Belgien stand” - er wurde dort vorübergehend vom 16. bis 22. November 1996 in Haft genommen - konnte unter den gegebenen Umständen für die Beurteilung der Fortdauer der schädlichen Neigungen keine maßgebliche Bedeutung zukommen; denn der Angeklagte hatte sich auch nicht durch die vor der hier begangenen Tat erlittene Untersuchungshaft von einer Tatbegehung abhalten
lassen.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann