Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Entscheidung vom 28.05.1998 – 4 StR 604/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
Urteil§
vom
28. Mai 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 28. Mai 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tolksdorf, Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom
21. Oktober 1996 aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fal-
len der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung gemäß den SS 244, 131 Abs. 1, 63 StGB-DDR zu Freiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die
Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der
Angeklagte A. im Jahre 1984 als Staatsanwalt im Bezirk Neubrandenburg tätig. Die Angeklagten G. 8. und B. gehörten im gleichen Zeitraum als Richterinnen dem
Bezirksgericht Neubrandenburg an. In ihren jeweiligen
Funktionen bearbeiteten die Angeklagten Verfahren, die Straftaten gegen den Staat und die öffentliche Ordnung betrafen. Gegenstand des angefochtenen Urteils ist ihre
Mitwirkung in der Strafsache gegen Peter Bl.
Der damals 19jährige Peter Bl. war Anfang 1984 in einem Volkseigenen Gut als Schäfergehilfe beschäftigt. Am
15. März 1984 schlug er aus nichtigem Anlaß mit einem Besen mehreren hochtragenden Mutterschafen derart heftig auf den Kopf, daß eines der Tiere verendete. Gegen ihn wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet und Strafanzeige erstat-
tet.
Am 23. März 1984 suchte Peter Bl. ‚ dessen Einberufung zur Nationalen Volksarmee unmittelbar bevorstand, die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Ost-Berlin auf. Dort teilte er mit, bei der Abteilung Innere Angelegenheiten des Rates des Kreises Neustrelitz einen Ausreiseantrag stellen zu wollen. Er machte Angaben zu seinen Personalien sowie seiner Berufsausbildung und erklärte, im Westen keine Verwandten zu haben. Im Verlaufe des Gesprächs übergab er dem Mitarbeiter der Ständigen Vertretung seinen Personalausweis und seinen Heimausweis für das Lehrlingswohnheim Leppin des VEG (Z) Pflanzenproduktion/Schafzucht, aus dem sich unter anderem der Name der Heimleiterin
ergab, zur Einsichtnahme und zum Anfertigen von Notizen.
Am 24. Mai 1984 erhob der Angeklagte A. gegen den am 24. März 1984 vorläufig festgenommenen Peter Bl. Anklage wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme und wegen Tierquälerei (S§ 219 Abs. 2 ziff. 1, 250 StGB-DDR). Gleichzeitig beantragte er die Fortdauer der Untersuchungshaft. Zuvor hatte er die ihm vorgesetzte Generalstaatsanwaltschaft in Berlin konsultiert, weil die Informationen mit Nachrichtencharakter seiner Einschätzung nach nur einen geringen Umfang hatten. Aus Berlin hatte er die Instruktion bekommen, daß Anklage zu erheben sei und "von den gesamten Beweggründen des Besch. (negative Grundhaltung, Ziel dem NVA-Dienst zu entgehen etc.)" eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten
angemessen sei.
Aufgrund der Anklage eröffnete das zuständige Kreisgericht Neustrelitz das Verfahren. In der Hauptverhandlung vom 5. Juni 1984, an der der Angeklagte A. nicht mitwirkte, verurteilte es den - geständigen - Peter Bl.
zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung, die auf das Strafmaß beschränkt wurde, verwarfen die angeklagten Richterinnen des Bezirksgerichts Neubrandenburg G. ,
S. und B. mit Beschluß vom 28. Juni 1984 einstimmig als offensichtlich unbegründet. Peter Bl. verbüßte die
Strafe bis zum 20. September 1984.
2. Die Verurteilung der Angeklagten hat keinen Bestand, da deren Handeln nicht die Voraussetzungen des zur Tatzeit geltenden, gegenüber § 339 StGB (n.F.) milderen und damit für die Prüfung ihrer Strafbarkeit maßgeblichen § 244 StGB-DDR erfüllt.
a) Bei der Prüfung, ob sich ein Richter oder Staatsanwalt der DDR-Justiz der Rechtsbeugung gemäß § 244 StGB-DDR schuldig gemacht hat, ist - schon bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes, im übrigen im Hinblick auf die innere Tatseite - zu berücksichtigen, daß es um die Beurteilung von Handlungen geht, die in einem anderen Rechtssystem vorgenommen worden sind. Die besonderen Züge dieses Rechtssystems sind bei der Prüfung der Frage, ob die Handlung gesetzeswidrig im Sinne des S 244 StGB-DDR gewesen ist bzw. im Sinne des $S 339 StGB (n.F.) das Recht gebeugt hat, zu beachten. An einer Gesetzeswidrigkeit im Sinne des $S 244 StGB-DDR hat es grundsätzlich gefehlt, wenn die Handlung des Richters oder Staatsanwalts vom Wortlaut des Rechts der
DDR gedeckt war. Das gilt grundsätzlich auch, soweit der
Wortlaut des Gesetzes - wie in vielen Vorschriften - mehrdeutig war. Das System der auf Vereinheitlichung und Durchsetzung der sozialistischen Zielsetzung gerichteten Einflußnahmen ist zu berücksichtigen; da diese Einflußnahmen im Einklang mit der Staatszielbestimmung der DDR-Verfassung standen, kann eine Gesetzesverletzung nicht schon darin gefunden werden, daß sich der Richter von solchen Einflüssen hat bestimmen lassen. Auch ist zu beachten, daß es bei der Auslegung von Normen auf die Auslegungsmethoden der DDR, nicht auf die der Bundesrepublik Deutschland ankommt (BGHSt 40, 30, 40 £.; 40, 169, 177, 179).
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung nur in Fällen möglich, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt. Als durch Willkür gekennzeichnete offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen sind - abgesehen von hier nicht in Betracht stehenden Menschenrechtsverletzungen im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung von Verfahren - Fälle zu bewerten, in denen Straftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder unter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart überdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist. Ferner wird eine willkürliche Menschenrechtsverletzung in dem dargelegten Sinne anzunehmen sein, wenn die verhängte Strafe in einem unerträglichen
Mißverhältnis zu der Handlung gestanden hat, so daß die
Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-
Strafrechts, als grob ungerecht erscheinen muß.
b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe erfüllt die Rechtsanwendung der Angeklagten im Fall des Peter Bl. nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung.
aa) Die Erhebung der Anklage durch den Angeklagten A. und sein Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft beruhen nicht auf einer Auslegung des § 219 StGB-DDR, die den Gesetzeswortlaut überschreitet oder in einer Weise überdehnt, daß die angestrebte Bestrafung als offensichtliches Unrecht anzusehen wäre. Das gilt auch für den Anklagevorwurf, Peter Bl. habe bei seinem Gespräch in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, im Sinne des § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR "Nachrichten (verbreitet), die geeignet sind, den Interessen der Deutschen Demokrati-
schen Republik zu schaden".
Allerdings hat das Oberste Gericht der DDR - was dem Angeklagten A. nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts bekannt war - im Jahre 1982 seine Rechtsprechung zu $S 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR einschränkend geändert, indem es den sogenannten "kleinen Personalien" keinen Nachrichtencharakter mehr beigemessen hat. Zu den "kleinen Personalien" gehörten Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift von Übersiedlungsersuchenden und Verwandten, die gemeinsam mit ihnen die DDR verlassen wollten sowie die Anzahl und Adressaten der an Organe der DDR gerichteten Ersuchen und die Anzahl der erfolgten Zurückweisungen (Orientierung des
Obersten Gerichts zur Strafverfolgung bestimmter Straftaten
gegen die staatliche und öffentliche Ordnung von Januar
1985 und Juni 1987).
Gleichwohl durfte der Angeklagte das Verhalten des Peter Bl. in der Ständigen Vertretung noch unter den in seinem Wortlaut unverändert gebliebenen § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR subsumieren. Peter Bl. hatte nämlich über die sogenannten "kleinen Personalien" hinaus Angaben zu seinem beruflichen Werdegang und zu Verwandten in Westdeutschland und Berlin gemacht. Zusätzlich hat er dem Mitarbeiter der Ständigen Vertretung Personalausweis und Heimausweis ausgehändigt, aus denen seine Personenkennzahl, die Personalausweisnummer, die ausstellende VP-Dienststelle sowie der Name der Leiterin des Lehrlingswohnheims ersichtlich waren. Diese Angaben können bei einer zwar extensiven, aber die Wwortlautgrenzen noch nicht offensichtlich überschreitenden Auslegung als Nachrichten im Sinne der Strafbestimmung angesehen werden, deren Verbreitung im Ausland dem Interesse
der DDR schaden konnte (BGHR StGB 8§§ 336 DDR-Recht 9, 15).
bb) Auch die Angeklagten G. 8. und B.
haben sich keiner Rechtsbeugung schuldig gemacht.
Soweit es den Schuldspruch wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme anbelangt, an dessen Aufhebung zugunsten des Peter Bl. diese Angeklagten als Richter der Berufungsinstanz ungeachtet der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch (§ 288 Abs. 6 Nr. 2 StPO-DDR) nicht gehindert waren (8 291 Satz 2 StPO-DDR), folgt dies aus densel-
ben Gründen wie beim Angeklagten A.
Auch mit Blick auf die Höhe der von ihnen - durch Ver-
werfung der Berufung - bestätigten Freiheitsstrafe von
sechs Monaten haben sich die Angeklagten nicht der
Rechtsbeugung schuldig gemacht.
Allerdings handelte es sich bei den Taten des Peter Bl. um Verfehlungen, die auch bei Berücksichtigung der in der DDR herrschenden Wertvorstellungen im Grenzbereich der Tatbestandlichkeit angesiedelt waren. Deshalb durfte bei derartigen Bagatelldelikten angesichts der Öffnung des Strafrahmens nach unten auf Geldstrafe und Verurteilung auf Bewährung jedenfalls gegen bislang Unbescholtene nur dann unmittelbar mit längeren vollstreckbaren Freiheitsstrafen reagiert werden, wenn im Einzelfall erschwerende Umstände vorlagen (BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9, 14, 15). Solche Besonderheiten lagen im Fall des Peter Bl. vor, der tatmehrheitlich eine Tierquälerei gemäß § 250 StGB-DDR begangen hatte. Diese Gesetzesverletzung war bei der gemäß 88 63, 64 StGB-DDR zu bildenden Hauptstrafe von zusätzlichem eigenständigem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17). Auch die Motivation für sein Ausreisebegehren, nämlich sich dem Dienst in der NVA zu entziehen, sowie sein bisheriges negatives gesellschaftliches Verhalten und seine mangelhaften Arbeitsleistungen durften - nach damaligem Rechtsverständnis (S 61 Abs. 2 StGB-DDR, vgl. BGHSt 40, 272, 282) - in die Strafzumessung einfließen. Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung der nach dem Recht der DDR für den Normalfall kürzest möglichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten (§ 40 Abs. 1 StGB-DDR) noch hinnehmbar und nicht als Willkürakt in Form einer offensichtlichen
schweren Menschenrechtsverletzung zu bewerten.
3. Die strafrechtliche Verfolgung des Peter Bl. wegen ungesetzlicher Verbindungsaufnahme widersprach nach allem
zwar rechtsstaatlichen Grundsätzen, sie begründet jedoch
keine strafrechtlich faßbare Schuld der Angeklagten. Die Schuldsprüche wegen Rechtsbeugung und damit auch die wegen
Freiheitsberaubung können danach nicht bestehen bleiben.
4. Da die Aufhebung des Urteils aufgrund einer anderen rechtlichen Wertung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfolgt, spricht der Senat gemäß S 354 Abs. 1 StPO die Angeklagten frei.
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
Solin-Stojanovic Ernemann