Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 27.05.1998 – 3 StR 207/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 27. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 27. Mai 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 15. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Soweit die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat vom 4. Juni 1997 mit zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgeführt hat, hier habe der Angeklagte die beiden Mädchen veranlaßt, sein Glied in die Hand zu nehmen und daran zu reiben, hat sie ersichtlich das höhere Strafmaß gegenüber den beiden zuvor geschilderten Fällen des Onanierens vor den beiden Mädchen gemäß S 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. mit Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten zu erklären versucht, weil durch die genannte Handlungsmoda - lität der höhere Strafrahmen des S 176 Abs. 1 StGB a.F. ausgelöst wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB liegt hierin nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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