Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 26.05.1998 – 5 StR 42/98
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 26. Mai 1998 in der Strafsache gegen
- 5 StR 42/98 -
wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
26. Mai 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt M
als Verteidiger,
Rechtsanwältin K
als Vertreterin der Nebenklage,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Februar 1997 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften sowie wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Das Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind, soweit sie überhaupt zulässig erhoben sind, offensichtlich unbegründet.
Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich — insoweit nicht ausgeführt — gegen die Schuld- und Freisprüche richtet. Der Strafausspruch ist jedoch insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht ‚für die Tat Il.2. d)* eine Einzelstrafe verhängt hat, obgleich es hierzu an einem Schuldspruch fehlt; die hier ausgesprochene Einzelstrafe entfällt. Des weiteren enthalten die Urteilsgründe in den Fällen Il.2. e. bb) und cc) (trotz Schuldspruchs) keine Einzelstrafen. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß insoweit ein offensichtliches Versehen vorliegt und das
Landgericht auch hier zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheits-
strafe ausurteilen wollte. Immerhin hat das Landgericht in siebzehn der zwanzig gleichgelagerten Fälle jeweils Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr
ausgeworfen.
Der Wegfall einer Einzelstrafe und das Hinzukommen von zwei weiteren Einzelstrafen lassen die ausgesprochene Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter im Ergebnis eine andere Gesamttfreiheitsstrafe festsetzt. Der Wegfall der einen Einzelstrafe vermag im Hinblick auf die Vielzahl der verhängten Einzelstrafen und das Hinzukommen zweier weiterer Einzelstrafen den Gesamtfreiheitsstrafenausspruch nicht zugunsten des Angeklagten zu beeinflussen; ebenso konnte der Senat ausschließen, daß ein neuer Tatrichter im Hinblick auf die beiden neu verhängten Einzelstrafen eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe ausurteilen würde. Eine Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe kommt schon wegen der Verfahrensverzögerung bei der Weiterleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an den Bundesgerichtshof nicht in Betracht. Darin liegt hier zwar noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Artikel 6 Abs. 1 MRK, die zur Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe führt (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1997 — 5 StR 500/97 -). Ein neuer Tatricher müßte die Verfahrensverzögerung aber in seinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigen.
Laufhütte Häger Basdorf
Nack Gerhardt