Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 19.05.1998 – 1 StR 184/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 19. Mai 1998 in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 19. Mai 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul,
Dr. Granderath,
Dr. Brüning,
Dr. Boetticher,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom
17. Dezember 1997 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen hat das Landgericht den Angeklagten zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Maßregel nach SS 69, 69 a StGB verhängt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die auf das Strafmaß beschränkt ist. Das Rechtsmittel, das im wesentlichen die Annahme minder schwerer Fälle nach § 29 a Abs. 2 BtMG beanstandet, ist of-
fensichtlich unbegründet. Zu den Einzeleinwänden bemerkt der Senat:
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, das Landgericht habe ein strafbares Handeltreiben nur im Verkauf, nicht aber im Erwerb der Betäubungsmittel gesehen und sei
deswegen von einem zu geringen Schuldumfang ausgegangen.
Im Rahmen der Strafzumessung - Prüfung eines minder schweren Falles - hat das Landgericht die behördliche Überwachung ersichtlich nur auf den Teil des Handeltreibens Strafmilderung bezogen, der den "Verkauf an einen polizei-
lichen Scheinaufkäufer" betrifft.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher