Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 19.05.1998 – 1 StR 184/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom 19. Mai 1998 in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 19. Mai 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul,

Dr. Granderath,

Dr. Brüning,

Dr. Boetticher,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom

17. Dezember 1997 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen hat das Landgericht den Angeklagten zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Maßregel nach SS 69, 69 a StGB verhängt. Hiergegen richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die auf das Strafmaß beschränkt ist. Das Rechtsmittel, das im wesentlichen die Annahme minder schwerer Fälle nach § 29 a Abs. 2 BtMG beanstandet, ist of-

fensichtlich unbegründet. Zu den Einzeleinwänden bemerkt der Senat:

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, das Landgericht habe ein strafbares Handeltreiben nur im Verkauf, nicht aber im Erwerb der Betäubungsmittel gesehen und sei

deswegen von einem zu geringen Schuldumfang ausgegangen.

Im Rahmen der Strafzumessung - Prüfung eines minder schweren Falles - hat das Landgericht die behördliche Überwachung ersichtlich nur auf den Teil des Handeltreibens Strafmilderung bezogen, der den "Verkauf an einen polizei-

lichen Scheinaufkäufer" betrifft.

Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher