Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 19.05.1998 – 1 StR 164/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
19. Mai 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 19. Mai 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul,
Dr. Granderath,
Dr. Brüning,
Dr. Boetticher,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten R. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 8. Dezember 1997 wird
verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fal-
len der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugs in 80 Fällen je zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachli-
chen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Strafzumessung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit erhebt die Beschwerdeführerin auch keine be-
sonderen Einwendungen.
2. Die Angriffe gegen die den Angeklagten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung greifen im Ergebnis nicht durch. Soweit das Landgericht dazu anführt, daß die Angeklagten geständig waren, die Taten bereits längere Zeit zu-
rückliegen und die Geschädigten durch ihre Sorglosigkeit in
erheblichem Maße zum Schadenseintritt beigetragen haben, hat es darin rechtsfehlerfrei besondere Umstände gemäß § 56
Abs. 2 StGB gesehen.
Näherer Erörterung bedarf dagegen der Einwand der Revision, die weitere Erwägung des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich jedenfalls um Geldgeber bemüht und selbst an diese Geld verloren, finde in den Feststellungen keine Stütze. Doch sind die Bemühungen der Angeklagten im Sachverhalt geschildert. Daß sie dabei selbst Verluste erlitten haben, hat das Landgericht im Rahmen der Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB festgestellt. Die Feststellung beruht ersichtlich auf den vom Landgericht insgesamt als glaubhaft angesehenen Geständnissen der Angeklagten. Mit der weiteren beanstandeten Erwägung, die Angeklagten hätten die ihnen zugeflossenen Gelder nicht ins Ausland gebracht, sondern zum Lebensunterhalt verwendet und zum großen Teil auch in ihren Betrieb gesteckt, wollte das Landgericht nicht mehr zum Ausdruck bringen, als daß sie nicht mehr bereichert sind; diese Erwägung hat geringes Gewicht, ist aber jeden-
falls nicht rechtsfehlerhaft.
In Anbetracht der angeführten Umstände ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler zu dem Schluß gekommen, die Verteidigung der Rechtsordnung stehe der Aussetzung nicht ent-
gegen.
Insgesamt tragen daher die vom Landgericht herangezogenen Umstände die gewährte Strafaussetzung. Ob auch eine andere Entscheidung vertretbar gewesen wäre, hat der Senat,
der nur eine Rechtsprüfung vornehmen kann, nicht zu ent-
scheiden.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher