Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 14.05.1998 – 4 StR 218/98

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

14. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 14. Mai 1998 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 9. Dezember 1997 wird als unzulässig

verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeß-

kostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei weiteren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, die sie ausdrücklich auf den Strafausspruch beschränkt hat. Damit erweist sich die Revision als unzulässig, denn nach der in § 400 Abs. 1 StPO getroffenen Regelung kann ein Nebenkläger

das Urteil mit diesem Ziel nicht anfechten.

Da das Rechtsmittel unzulässig ist, ist für die beantragte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchfüh-

rung der Revision kein Raum (BGH AnwBl. 1989, 688).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann