Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 14.05.1998 – 1 StR 189/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 189/98 vom
14. Mai 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1998 auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Konstanz vom 20. Januar 1998 beschlossen:
1. Das vorbezeichnete Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben (8 349 Abs. 4 StPO)
a) im Ausspruch über die in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe ver-
hängten Einzelstrafen;
b) im Ausspruch über die Gesamtfrei-
heitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe§
1. Die in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe
verhängten Einzelstrafen müssen neu bemessen werden.
Die uneingeschränkte Berücksichtigung der Menge des
Rauschgifts, mit der ein Angeklagter Handel getrieben hat,
ist rechtsfehlerhaft, wenn die Bedeutung dieses Umstandes dadurch relativiert wird, daß Vertrauensleute der Polizei darauf hingewirkt haben, daß der Täter mit einer möglichst großen Menge Handel treibt (BGH StV 1994, 369). Bei der Strafzumessung hat die Kammer die jeweils "im Spiel" befindlichen Mengen Betäubungsmittel berücksichtigt. Obwohl die Kammer in den Fällen II. 3. und 4. an sich maßvolle Strafen verhängt hat, kann der Senat nicht völlig ausschließen, daß sich die uneingeschränkte Berücksichtigung der Menge des Rauschgifts in diesen beiden Fällen zum Nach-
teil der Angeklagten ausgewirkt hat.
2. Der Wegfall dieser Einzelstrafen führt zur Aufhe-
bung der Gesamtfreiheitsstrafe.
3. Die übrigen Einzelstrafen sind rechtsfehlerfrei. Der Senat kann ausschließen, daß ihre Bemessung durch die
weggefallenen Einzelstrafen beeinflußt worden ist.
4. Im übrigen weist das Urteil keine Rechtsfehler auf.
Schäfer Ulsamer Maul
wahl Landau