Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 14.05.1998 – 1 StR 189/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

14. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 1998 auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Konstanz vom 20. Januar 1998 beschlossen:

1. Das vorbezeichnete Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben (8 349 Abs. 4 StPO)

a) im Ausspruch über die in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe ver-

hängten Einzelstrafen;

b) im Ausspruch über die Gesamtfrei-

heitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

Gründe§

1. Die in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe

verhängten Einzelstrafen müssen neu bemessen werden.

Die uneingeschränkte Berücksichtigung der Menge des

Rauschgifts, mit der ein Angeklagter Handel getrieben hat,

ist rechtsfehlerhaft, wenn die Bedeutung dieses Umstandes dadurch relativiert wird, daß Vertrauensleute der Polizei darauf hingewirkt haben, daß der Täter mit einer möglichst großen Menge Handel treibt (BGH StV 1994, 369). Bei der Strafzumessung hat die Kammer die jeweils "im Spiel" befindlichen Mengen Betäubungsmittel berücksichtigt. Obwohl die Kammer in den Fällen II. 3. und 4. an sich maßvolle Strafen verhängt hat, kann der Senat nicht völlig ausschließen, daß sich die uneingeschränkte Berücksichtigung der Menge des Rauschgifts in diesen beiden Fällen zum Nach-

teil der Angeklagten ausgewirkt hat.

2. Der Wegfall dieser Einzelstrafen führt zur Aufhe-

bung der Gesamtfreiheitsstrafe.

3. Die übrigen Einzelstrafen sind rechtsfehlerfrei. Der Senat kann ausschließen, daß ihre Bemessung durch die

weggefallenen Einzelstrafen beeinflußt worden ist.

4. Im übrigen weist das Urteil keine Rechtsfehler auf.

Schäfer Ulsamer Maul

wahl Landau