Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 13.05.1998 – 2 StR 491/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 491/97 vom
13. Mai 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 6. Juni 1997 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten verurteilt worden
ist,
b) im Ausspruch über die Gesamt-
strafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen wurde der
Angeklagte freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist
sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält aus zwei
Gründen rechtlicher Überprüfung nicht stand:
Zum einen hat das Landgericht nicht festgestellt, daß die vom Angeklagten vermittelten 7 kg Streckmittel gegenüber einem Zwischenhändler oder Endabnehmer als Betäubungsmittel ausgegeben werden sollten (vgl. BGHSt 38, 58 £f), zum anderen reicht die pauschale Annahme, das gelieferte Streckmittel habe dem gewinnbringenden Weiterverkauf von Heroingemisch im Kilogrammbereich dienen sollen, für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben in diesem Um-
fang nicht aus.
Die Bestrafung als Gehilfe setzt voraus, daß eine Haupttat begangen, zumindest versucht worden ist. Das Land-
gericht hat eine oder mehrere Taten des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln im Kilogrammbereich in Verbindung mit dem vom Angeklagten vermittelten Streckmittel nicht festgestellt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Handeltrei-
ben 43). Lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung wird die Aussage eines Zeugen wiedergegeben, der Anfang des Jahres 1996 500 g Heroin und 500 g schadhaftes Streckmittel vom Auftraggeber des Angeklagten bezogen haben will (UA S. 13). Inwieweit die vorangegangene Lieferung des Streckmittels durch den Angeklagten den Verkauf der 500 g Heroin gefördert hat, ist bereits nicht ausdrücklich festgestellt, vor allem aber fehlen konkrete Feststellungen dazu, daß mit Hilfe des vom Angeklagten vermittelten Streckmittels Hero-
inverkäufe im "Kilogrammbereich" stattfanden.
Die Aufhebung der Verurteilung in dem genannten Umfang hat den Wegfall der Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten zur Folge. Dies bedingt die Aufhebung des Aus-
spruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Jähnke Theune Niemöller
Otten Rothfuß