Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 13.05.1998 – 2 StR 172/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 172/98 vom
13. Mai 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai
1998 gemäß S 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilli-
gen, wird abgelehnt.
Gründe§
Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten eingelegte Revision ist nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet und insoweit durch Beschluß des Senats vom gleichen Tage gemäß S 349
Abs. 2 StPO verworfen worden. Der Strafausspruch berührt
die Interessen der Nebenklägerin nach gesetzlicher Wertung nur am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfechtungsrechts (5 400 Abs. 1 StPO) ergibt (BGHR StPO $S 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7).
Jähnke Theune Die Richter Niemöller und Rothfuß sind infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke Otten