Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 13.05.1998 – 2 StR 172/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 172/98 vom

13. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai

1998 gemäß S 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilli-

gen, wird abgelehnt.

Gründe§

Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten eingelegte Revision ist nicht erforderlich (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet und insoweit durch Beschluß des Senats vom gleichen Tage gemäß S 349

Abs. 2 StPO verworfen worden. Der Strafausspruch berührt

die Interessen der Nebenklägerin nach gesetzlicher Wertung nur am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfechtungsrechts (5 400 Abs. 1 StPO) ergibt (BGHR StPO $S 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 7).

Jähnke Theune Die Richter Niemöller und Rothfuß sind infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke Otten