Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 07.05.1998 – 4 StR 179/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 179/98 vom
7. Mai 1998
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 7. Mai 1998 gemäß $S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird
als unzulässig verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat mit Urteil vom 19. Juni 1997 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Die Revision ist jedoch nicht begründet worden, so daß das Landgericht sie mit Beschluß vom 10. Oktober 1997 als unzulässig verworfen hat (S 346 Abs. 1 StPO). Dieser Beschluß ist dem Verteidiger des Beschuldigten am 20. Oktober 1997 zugestellt worden. Mit einem am 7. November 1997 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Beschuldigte die
Aufhebung des Beschlusses beantragt.
Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO muß als unzulässig verworfen werden, weil der Beschuldigte ihn nicht binnen
einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt hat.
Im übrigen hätte der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben können, weil das Landgericht die Revision wegen Fehlens der Revisionsbegründung ($S 344, 345 StPO) zu Recht
als unzulässig verworfen hat. Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann