Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 06.05.1998 – 5 StR 201/98
5. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 6. Mai 1998 in der Strafsache
gegen
Michael Andreas F OD | cus SE, dort geboren am EIS 1959,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten FEED gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe (S 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen: Der Schuldspruch wird dabin geändert, daß der Angeklagte FEW einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie einer räuberischen
Erpressung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Senat berichtigt den Schuldspruch und läßt die Verurteilung wegen Störung einer Fernmeldeanlage entfallen. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen im Urteilsausspruch. Das belegen die Gründe: Das Landgericht hat hier ausdrücklich festgestellt, daß zugunsten des Angeklagten FB davon ausgegangen werden müsse, daß die Beschädigung des Telefons durch den Mitangeklag-
ten SE einen Exzeß darstelle (UA S. 19); deswegen hat das Landgericht diese Tat dem Angeklagten FEB nicht zugerechnet (UA S. 18).
Harms Häger Basdorf
Tepperwien Gerhardt