Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 06.05.1998 – 2 StR 638/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

6. Mai 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 6. Mai 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Theune,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,

sowie Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. September 1997

wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmit-

tels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum versuchten Totschlag in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt sie die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmit-

tel hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet (8 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Prüfung stand. Bei der Bemessung der beiden Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren innerhalb des rechtsfehlerfrei gewählten Strafrahmens hat das Landgericht die wesentlichen für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände zutreffend erörtert. Die Erwägungen der Strafkammer verstoßen weder gegen § 46 Abs. 3 StGB noch hat sie Tatauswirkungen zu Lasten der

Angeklagten gewertet, die sie nicht verschuldet hat.

a) Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer

der Angeklagten angelastet hat, sie habe eine Vielzahl von

Personen in die Taten hineingezogen. Soweit bei der Aufzählung dieser Personen auch H. genannt wird, wegen dessen Anstiftung die Angeklagte verurteilt wurde, ist nicht zu besorgen, daß diese Anstiftung nochmals zu ihren Lasten gewertet wurde. Vielmehr wollte das Landgericht insoweit lediglich den Kreis der Personen vollständig beschreiben, die die Angeklagte direkt oder mittelbar in das Tatgeschehen hineingezogen hat. Hierzu gehören neben dem unmittelbar an-

gestifteten H. vier weitere Personen.

b) Die Angeklagte hat diesen Personenkreis auch schuldhaft in das Tatgeschehen einbezogen, weil der Angeklagten diese Tatfolgen bekannt oder für sie zumindest im wesentlichen voraussehbar waren und ihr somit vorzuwerfen sind (vgl. BGHSt 37, 179, 180; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1-4; BGH NStZ 1984, 85, 86; Dreher/Tröndle StGB 48. Aufl. S$S 46 Rdn. 23 jeweils m.w.N.). Ihre mitverurteilte Mutter und die frühere Mitangeklagte M. sowie den angestifteten H. hat die Angeklagte unmittelbar persönlich bewußt und gewollt in das Tatgeschehen hineingezogen. Nach dem Scheitern des ersten Mordanschlags wußte die Angeklagte aufgrund der ihr bekannten Strafanzeige, daß H. zur Tatausführung eine weitere Person, nämlich K., hinzugezogen hatte. Hiervon mußte sie deshalb auch bei dem erneuten Anschlag ausgehen, mit dessen Ausführung H. den B. beauftragte. Bereits bei dem ersten fehlgeschlagenen Mordanschlag mußte die Angeklagte aber unter den festgestellten Umständen zumindest damit rechnen, daß der von ihr angestiftete H. die Tat nicht selbst oder nicht ohne Hilfe Dritter begehen werde. Der Angeklagten ist daher auch vorzuwerfen, daß H. bei dem ersten Anschlagsversuch K. mit der unmittelbaren

Tatausführung beauftragte.

c) Die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe läßt keinen

Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

Jähnke Theune Bode Otten Rothfuß