Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 06.05.1998 – 2 StR 57/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
6. Mai 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 6. Mai 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,
und Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 4. Juli 1997 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere - als Jugendkammer zuständige - Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist des Mordes an seiner Großmutter angeklagt. Das Landgericht hat ihn aus tatsächlichen Gründen
freigesprochen.
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung die Tat gestanden. Das Landgericht hatte jedoch "erhebliche Zweifel, ob seinem Geständnis gefolgt
werden kann!" (UA S. 2).
Der Tatrichter gibt in den Urteilsgründen die zahlreichen Einlassungen des Angeklagten wieder und stellt fest, daß diese "ständigen Änderungen, und zwar nicht nur im Randgeschehen, unterworfen" waren (UA S. 17). Sodann teilt
das Landgericht die Aussagen der Zeugen mit und betont, daß
diese und objektive Feststellungen die Einlassung des Angeklagten "äußerst fragwürdig erscheinen lassen" (UA S. 38). Keine der Tatschilderungen des Angeklagten sei glaubhaft, da die den tödlichen Messerstichen vorausgehenden Kopfverletzungen des Opfers darin keine Erklärung fänden, da die Kammer nicht glaube, daß die tödlichen Stiche im Kinderzimmer erfolgt seien und da die vom Angeklagten angegebenen
Zeitpunkte der Tathandlung nicht stimmen könnten.
Die gegen den Freispruch gerichtete mit der Sachrüge
begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das zwar grundsätzlich durch das Revisionsgericht hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt aber, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung
Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist hier der Fall.
Die Ausführungen des Landgerichts werden den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen (S 267
Abs. 5 Satz 1 StPO) nicht gerecht.
Der Tatrichter hat keine den Erfordernissen entspre-
chende Würdigung der Beweise vorgenommen.
Es ist regelmäßig verfehlt, Angaben des Angeklagten und die Aussagen sämtlicher vernommener Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten nur mitzuteilen. Solches kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen.
Darin ist ein Rechtsfehler zu sehen (vgl. auch BGH, Beschl.
v. 23. April 1998 - 4 StR 106/98). Eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung muß auch eine Abwägung und Gewichtung der einzelnen Beweise enthalten. Dies lassen die Urteilsgründe hier nicht erkennen. Die Würdigung des Tatrichters durfte sich nicht darin erschöpfen, Zweifel an jeder der vom Angeklagten angegebenen Tatvariante aufzuzeigen. Von der Verpflichtung, die einzelnen Belastungsindizien zu erörtern und auf ihren Beweiswert zu prüfen, war der Tatrichter nicht deshalb entbunden, weil er ersichtlich meinte, zu gewichtigen Punkten, wie Herkunft der Kopfverletzungen des Opfers oder Tatort Wohnzimmer keine Feststellungen treffen zu müssen. Der Tatrichter hatte vielmehr, soweit als möglich - gegebenenfalls unter Heranziehung des Zweifelssatzes -, Feststellungen zu treffen (vgl. BGHR StPO § 267
Abs. 5 Freispruch 2 und 5). Insbesondere war er gehalten darzulegen, von welchem Sachverhalt er ausgegangen ist, aus dem sich erklärt, daß eine Jeanshose des Angeklagten - im Kniebereich mit Blutanhaftungen der Getöteten versehen - am Tatort vorgefunden wurde. Der Tatrichter gibt auch hier nur eine "nicht fernliegende" (UA S. 41) Einlassung des Angeklagten wieder. Nähere Feststellungen hierzu waren schon deshalb geboten, weil das Landgericht selbst davon überzeugt ist, "daß er am Tatort gewesen sein muß, als das Blut
noch feucht war" (UA S. 37).
Ein weiterer Rechtsfehler ist auch darin zu sehen, daß - entgegen der formelhaften Behauptung (UA S. 38; vgl. hierzu BGH StPO $S 261 Beweiswürdigung 11) - eine umfassende Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 und Beweiswürdigung, unzureichende 1) nicht vorgenommen wurde. So wird nicht erörtert, daß
mehrere Geständnisse des Angeklagten im Kern darin überein-
stimmen, daß er seine Großmutter mit einem Messer erstochen und dieses in die Werra geworfen hat. Auch wird nicht darauf eingegangen, daß er mehrfach als nachvollziehbares Motiv für seine Tat angegeben hat, seine Großmutter habe die Herausgabe ihres Sparbuches von ihm verlangt. Dieses hatte er ihr einige Zeit zuvor entwendet und das Guthaben
(DM 3.750) fast vollständig abgehoben. Nicht näher dargelegt wird, weshalb der Angeklagte die Tat mehrfach gestanden haben soll, wenn er sie nicht begangen hat. Dagegen hätte erkennbar in die Überlegungen einbezogen werden müssen, daß es für die verschiedenen Widerrufe der Geständnisse nachvollziehbare Erklärungen gab. Der Angeklagte hatte bereits bei zahlreichen Vernehmungen seine Täterschaft gestanden, bis er "eine von seinem Rechtsanwalt vorbereitete widerrufserklärung" unterschrieb (UA S. 24). Anschließend wechselten Geständnisse und Widerruf ab, bis er in der Hauptverhandlung zuletzt "unter Ausschluß der Öffentlich-
keit" erneut ein volles Geständnis ablegte (UA S. 31).
Der Tatrichter hätte vor allem die Umstände, daß der Angeklagte am Tatort war, als das Blut noch feucht war, daß
er mehrfach im Kern übereinstimmende Geständnisse abgelegt
hat und, daß er selbst ein naheliegendes Tatmotiv genannt
hat, in ihrer Gesamtheit würdigen müssen.
Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils.
Jähnke Theune Bode Otten Rothfuß