Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 06.05.1998 – 1 StR 194/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 6. Mai 1998 in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1998 be-

schlossen

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausführt, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Landgericht eine alkoholbedingt erhebliche Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur

Tatzeit verneint hat.

Zwar hat die Strafkammer aufgrund der unterschiedlichen Trinkmengenangaben des Angeklagten vor der Polizei, dem Gutachter und in der Hauptverhandlung nur höchstmögliche Blutalkoholwerte ermittelt. Die Blutalkoholkonzentration hätte danach bei Annahme der geringsten - gegenüber der Polizei - angegebenen Trinkmenge 4,9 o/oo und bei der höchsten behaupteten Trinkmenge bei

9,5 o/oo gelegen. Dagegen hat sie Kontrollberechnungen zur Feststellung der Mindestwerte nicht vorgenommen. Nach einer solchen Berechnung, bei der nicht das geringstmögliche Resorptionsdefizit von 10 % und der minimale stündliche Abbau von 0,1 o/oo angesetzt, sondern

von einem Resorptionsdefizit von 30 % und einem stünd-

lichen Abbau von 0,2 o/oo zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 o/oo auszugehen ist (ständ. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 1997, 226; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7, 8, 18) hätte sich unter Zugrundelegung der Trinkmengenangaben des Angeklagten bei der ersten polizeilichen Vernehmung ein Blutalkoholgehalt zwischen 2,8 o/oo und 4,5 o/oo ergeben. Doch hat sich dieser Mangel auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit des An-

geklagten nicht ausgewirkt.

Das Landgericht hat dem Angeklagten eine mögliche erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht

schon deswegen abgesprochen, weil es seine Trinkmen-

genangaben als unglaubwürdig angesehen hat (vgl. BGH StV 1998, 259). Vielmehr hat es gleichwohl die Möglicheit erörtert, der Angeklagte könne Alkohol in einer Menge zu sich genommen haben, die seine Steuerungsfä-

higkeit beeinträchtigte. Im Rahmen dieser Erörterung

durfte die Kammer aufgrund der als glaubhaft angesehe

nen Aussagen des Geschädigten wesentlich auf das Er-

scheinungsbild des Angeklagten und sonstige psychodia gnostische Kriterien abstellen und angesichts des Gewichts dieser Kriterien zu der Überzeugung gelangen,

daß der Angeklagte nicht in strafrechtlich relevanter

Weise alkoholisiert war (vgl. BGHSt 43, 66, 69 £.).

Der Geschädigte nahm bei dem Angeklagten unmittelbar vor und bei Ausführung der Tat keinerlei Anzeichen für eine alkoholische Beeinflussung wahr. Der Angeklagte spiegelte dem Geschädigten planvoll und beherrscht friedliche Absichten vor. Er lockte ihn geschickt und listig von einer belebten Straße weg an einen abgelegenen unbeleuchteten Ort. Dort beging er die Tat gezielt unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers. Das Erscheinen seines Sohnes und die Warnung des Opfers durch diesen waren für den Angeklagten Anlaß,

sofort mit der Tatausführung zu beginnen, um eine Ge-

genwehr und Flucht des Geschädigten zu verhindern. Er war in der Lage, dem Tatopfer nach dem ersten Messerstich in den Hals - nunmehr auf dessen Oberkörper sitzend - durch motorisch genau kontrollierte Gesten die Beibringung weiterer Verletzungen vorzutäuschen, um "dem wehrlosen jungen Mann weitere psychische Qualen zuzufügen". Dies ging so weit, "daß er den Griff des Messers mit beiden Händen umschloß, die Waffe sodann hoch über seinen Kopf erhob und mit großer Wucht in Richtung des Gesichts des Opfers niedersausen ließ, um vorzutäuschen, er werde nunmehr dem Zeugen die Waffe mitten ins Gesicht stechen. Tatsächlich aber bremste er den Stich kurz vor dem Auftreffen auf der Nase des Geschädigten ab". Aus alledem durfte das Landgericht schließen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei trotz vorangegangenen Alkoholgenusses nicht erheblich

beeinträchtigt gewesen.

Schäfer

Im übrigen hätte die Strafkammer bei Vorliegen erheblich verminderter Schuld von einer Strafmilderung ohne weiteres absehen können. Nach den Feststellungen über die familiären Verhältnisse sind dem alkoholgewohnten Angeklagten Gewalttätigkeiten insbesondere nach dem Ge-

nuß von Alkohol nicht wesensfremd (vgl. BGHSt aaO S. 77 £.).

Maul Granderath

Brüning Boetticher