Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 30.04.1998 – 4 StR 72/98

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

30. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 30. April 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. August 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).

Zur Verfahrensrüge II 2 (Zeuge R. )\) bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. Februar 1998, daß das Urteil auf einer möglicherweise fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags nicht beruhen würde, weil die Aussage des Zeugen P. mit den Angaben des

Zeugen B. übereinstimmte (UA 29).

Ein jeweils strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Totschlag wird zwar mit nur äußerst knapper Begründung verneint (UA 35); aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch noch hinreichend, daß der Angeklagte nach den Messerstichen den Eintritt des tödlichen Erfolges seines Handelns jedenfalls für möglich hielt, was genügt (vgl. BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, beendeter 8

m.w.N.).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer

Kosten und Auslagen aufzuerlegen (S 74 JGG).

Meyer-Goßner Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann