Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 30.04.1998 – 4 StR 578/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 578/97 vom
30. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1998 beschlossen:
Der Antrag "auf Neuentscheidung nach
§ 33 a StPO durch Erneuerung der Hauptverhandlung" wird als unzulässig verworfen, da § 33 a StPO für Urteile keine Bedeutung hat (Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 33 a
Rdn. 3; Maul in KK StPO 3. Aufl. § 33 a Rdn. 2); die beantragte Entscheidung ist daher schon gesetzlich ausgeschlossen. Im übrigen besteht dafür auch kei-
ne Veranlassung.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann