Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 30.04.1998 – 4 StR 578/97

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 578/97 vom

30. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 1998 beschlossen:

Der Antrag "auf Neuentscheidung nach

§ 33 a StPO durch Erneuerung der Hauptverhandlung" wird als unzulässig verworfen, da § 33 a StPO für Urteile keine Bedeutung hat (Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 33 a

Rdn. 3; Maul in KK StPO 3. Aufl. § 33 a Rdn. 2); die beantragte Entscheidung ist daher schon gesetzlich ausgeschlossen. Im übrigen besteht dafür auch kei-

ne Veranlassung.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann