Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 29.04.1998 – 2 StR 155/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 155/98 vom
29. April 1998
in der Strafsache
gegen
Helmut Bodenst ein, ohne festen Wohnsitz, geboren am 11. Juli 1958 in Wissen, zur Zeit in der Fachklinik
Liblar in Erfstadt,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. April 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. No-
vember 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Die da-
gegen gerichtete ohne bestimmten Antrag eingelegte und nur
mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Nebenklägers ist unzulässig, weil sie nicht ergibt, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden
Gesetzesverletzung angefochten wird (8 400 Abs. 1 StPO).
Jähnke Theune Niemöller
Bode Otten