Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 28.04.1998 – 4 StR 161/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 28. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1998 gemäß $S 349 Abs. 1 StPO be-

schlossen:

1. Die Revision des Nebenklägers Ernst S. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. September 1997 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I. in Dortmund wird abgelehnt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Beschwerdeführer greift - wie die Revisionsbegründung zeigt - mit der Sachrüge ausschließlich die Strafzumessung an. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil jedoch nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat

verhängt wird.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPO

8 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6).

Eine Überbürdung der durch die Revision des Nebenklägers den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fin-

det nicht statt, weil auch deren Revisionen verworfen wor-

den sind (vgl. BGHR StPO $S 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann