Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 23.04.1998 – 4 StR 132/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 132/98 vom
23. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts am 23. April 1998 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. September
1997 wirksam zurückgenommen worden ist.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines An-
trags folgendes ausgeführt:
"Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Eingang bei Gericht am 14. Januar 1998 unmißverständlich die Rücknahme der am 2. Oktober 1997 (Bd. III Bl. 383) eingelegten Revision des Angeklagten erklärt (Bd. IV Bl. 579). Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, daß dem Verteidiger nur in der Strafprozeßvollmacht die allgemeine Ermächtigung erteilt worden ist, "Rechtsmittel .... zurückzunehmen". Denn der Verteidiger war erst am 28. November 1997 - mithin für die Durchführung des Revisionsverfahrens - beauftragt worden (vgl. Bd. III Bl. 534), weshalb die Ermächtigung als ausdrücklich auf die Revision bezogen angesehen werden muß (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2
Rücknahme 5).
Daß die Ermächtigung vor Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht widerrufen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der die Wirksamkeit der Rücknahme bestreitende Angeklagte dies nicht behaup-
tet. Sein Vortrag ist vielmehr dahin zu verstehen, daß
er - über die in der Vollmacht erteilte Ermächtigung hinaus - dem Verteidiger keine weitere Erlaubnis zur Rücknahme gegeben oder ihn ausdrücklich zu einer solchen aufgefordert hat (vgl. Bd. IV Bl. 590 und 592). Dies steht indes der Geltung der am 28. November 1997
erteilten Ermächtigung nicht entgegen."
Dem tritt der Senat bei.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann