Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 23.04.1998 – 4 StR 132/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

23. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts am 23. April 1998 beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. September

1997 wirksam zurückgenommen worden ist.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines An-

trags folgendes ausgeführt:

"Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Eingang bei Gericht am 14. Januar 1998 unmißverständlich die Rücknahme der am 2. Oktober 1997 (Bd. III Bl. 383) eingelegten Revision des Angeklagten erklärt (Bd. IV Bl. 579). Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, daß dem Verteidiger nur in der Strafprozeßvollmacht die allgemeine Ermächtigung erteilt worden ist, "Rechtsmittel .... zurückzunehmen". Denn der Verteidiger war erst am 28. November 1997 - mithin für die Durchführung des Revisionsverfahrens - beauftragt worden (vgl. Bd. III Bl. 534), weshalb die Ermächtigung als ausdrücklich auf die Revision bezogen angesehen werden muß (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2

Rücknahme 5).

Daß die Ermächtigung vor Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht widerrufen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der die Wirksamkeit der Rücknahme bestreitende Angeklagte dies nicht behaup-

tet. Sein Vortrag ist vielmehr dahin zu verstehen, daß

er - über die in der Vollmacht erteilte Ermächtigung hinaus - dem Verteidiger keine weitere Erlaubnis zur Rücknahme gegeben oder ihn ausdrücklich zu einer solchen aufgefordert hat (vgl. Bd. IV Bl. 590 und 592). Dies steht indes der Geltung der am 28. November 1997

erteilten Ermächtigung nicht entgegen."

Dem tritt der Senat bei.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann