Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 23.04.1998 – 4 StR 119/98
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 119/98 vom
23. April 1998
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Der Antrag des Untergebrachten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbe-
gründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat durch Urteil vom 15. Dezember 1993 die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Untergebrachte mit Schreiben vom 20. Dezember 1997 Revision eingelegt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 14. Januar 1998 wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich der innerhalb der Wochenfrist eingegangene Antrag des
Untergebrachten auf Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig, weil verspätet eingelegt, verworfen. Das Schreiben des Untergebrachten könnte aber auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, zumal nicht glaubhaft gemacht worden ist, daß der Untergebrachte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Einlegung der Revision gehindert war
(s 45 Abs. 2 StPO). Das Vorbringen des Untergebrachten, ihm
sei seinerzeit keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, trifft nicht zu. Das Protokoll der Hauptverhandlung weist aus, daß der Untergebrachte "über Revisionsrecht, -form und -frist, sowie über Frist und Form der Revisionsbegründung" belehrt und ihm auch eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt wurde (SA Bd. III Bl. 768).
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann