Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 23.04.1998 – 4 StR 119/98

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

23. April 1998

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Der Antrag des Untergebrachten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbe-

gründet verworfen.

Gründe§

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat durch Urteil vom 15. Dezember 1993 die Unterbringung des Antragstellers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Untergebrachte mit Schreiben vom 20. Dezember 1997 Revision eingelegt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat das Rechtsmittel durch Beschluß vom 14. Januar 1998 wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich der innerhalb der Wochenfrist eingegangene Antrag des

Untergebrachten auf Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig, weil verspätet eingelegt, verworfen. Das Schreiben des Untergebrachten könnte aber auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, zumal nicht glaubhaft gemacht worden ist, daß der Untergebrachte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Einlegung der Revision gehindert war

(s 45 Abs. 2 StPO). Das Vorbringen des Untergebrachten, ihm

sei seinerzeit keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, trifft nicht zu. Das Protokoll der Hauptverhandlung weist aus, daß der Untergebrachte "über Revisionsrecht, -form und -frist, sowie über Frist und Form der Revisionsbegründung" belehrt und ihm auch eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt wurde (SA Bd. III Bl. 768).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann