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BGH Beschluss vom 23.04.1998 – 1 StR 457/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

1. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Septem-

ber 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Traunstein vom 23. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Das Landgericht hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt, die Belastungszeugin habe bereits in Kasachstan Geschlechtsverkehr mit einem Nachbarjungen gehabt. Zusätzlich hat das Landgericht die Entscheidung dahin erläutert, die Zeugin habe selbst eingeräumt, daß es zu Demonstrationszwecken zu einem solchen Ereignis gekommen sei, wobei beide nackt gewesen seien. In den Urteilsgründen legt das Landgericht bei der Glaubwürdigkeitsprüfung dar, daß die Zeugin freimütig eingeräumt habe, ein Freund ihres Bruders habe ihr in Kasachstan gezeigt, wie der Geschlechtsverkehr ausgeführt werde. Sie hätten sich ausgezogen, er habe sich auf sie gelegt und Beischlafsbewegungen gemacht,

ohne jedoch in sie einzudringen.

Damit ist das Landgericht der als wahr unterstellten Beweisbehauptung nicht wörtlich in vollem Umfang gefolgt. Denn behauptet war Geschlechtsverkehr und nicht eine Verhaltensweise "wie Geschlechtsverkehr" oder die "Demonstra-

tion eines Geschlechtsverkehrs".

Gleichwohl gefährdet das den Bestand des Urteils nicht. Denn der Verteidigung ging es zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit ersichtlich um sexuelle Vorerfahrungen der Zeugin auf Grund eines ganz konkreten Vorfalles. Weder der Beweisamtrag noch der Beschluß oder das Urteil lassen erkennen, daß es in diesem Zusammenhang gerade auf die Frage der Penetration ankommen sollte. Das Landgericht hatte schon in seinem Beschluß deutlich gemacht, daß es den behaupteten Vorfall als solchen und damit die Beweisbehauptung als von der Zeugin "freimütig" eingeräumt ansieht und

deshalb als wahr unterstellt.

Kam es dem Angeklagten zur Bekundung der Unglaubwürdigkeit gerade auf die Frage der Vollendung des Geschlechtsverkehrs an, so konnte von ihm angesichts der Beschlußbegründung im Zusammenhang mit der Zeugenaussage verlangt werden, das in der Hauptverhandlung klarzustellen

(vgl. BGH StV 1989, 465).

Im übrigen hätte das Landgericht selbst bei Annahme von vollendetem Geschlechtsverkehr nicht den von der Verteidigung gewünschten Schluß auf die Unglaubwürdigkeit der

Zeugin ziehen müssen.

2. Die psychologische Sachverständige hält die Zeugin nicht für unglaubwürdig. Aussagegenese, Motivlage und zeitlich-räumliche Einordnung sprächen für die Glaubwürdigkeit der Zeugin; Hinweise auf bewußte Lüge oder falsche Verdächtigung hat die Sachverständige nicht. Gleichwohl hält sie die - unter Einfluß der Mutter - nur spärlichen Angaben bei der Exploration für aussagepsychologisch nicht verwertbar, so daß die Aussage nicht ausreiche, um sie mit hinreichender diagnostischer Sicherheit als glaubhaft zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung dessen, was die Zeugin in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, ist das Landgericht der Auffassung, die Aussage der Zeugin bilde eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Die nur spärlichen Angaben bei der Exploration beruhten darauf, daß die Zeugin im Hinblick auf die Familie einen Widerruf oder eine Zeugnisverweigerung erwogen habe. In der Folgezeit habe sie sich jedoch endgültig entschlossen, trotz des Widerstandes der Familie, vor

Gericht (wie schon bei der Polizei) auszusagen.

Das Landgericht war nicht aus Rechtsgründen gezwungen, das Gutachten der Sachverständigen auch auf die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung erstrecken zu lassen. Eine Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben (vgl. Pelchen in KK 3. Aufl. § 78 Rdn. 5). Die Sachverständige hatte keine

Einwände gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin.

Das Landgericht durfte seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Aussage allein hierauf und auf seine eigene Sachkunde zur Bewertung der Zeugenaussage stützen.

Schäfer Maul Granderath

Brüning wahl