Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 22.04.1998 – 1 StR 148/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 148/98 vom
22. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin S.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1998 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Re-
visionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe§
Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, S 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die
Nebenklägerin unterlassen.
Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl.
BGH NJW 1985, 921; 1982, 446). Das bislang unvollständige
Gesuch ist im übrigen erst nach der das Revisionsverfahren
abschließenden Entscheidung beim Senat eingegangen.
Schäfer Ulsamer Maul
Brüning Boetticher