Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 22.04.1998 – 1 StR 142/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

22. April 1998

in der Strafsache

gegen

1. 2. wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1998 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. November 1997 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Die richterliche Vernehmung, deren Niederschrift in der Hauptverhandlung verlesen wurde, war, worauf Revision und Geeralbundesanwalt übereinstimmend hinweisen, insofern fehlerhaft und durfte deshalb insofern nicht gemäß § 254 StPO

verwertet werden, als lediglich auf eine voran-

gegangene Vernehmung oder auf die im Haftbefehlsamtrag wiedergegebenen früheren Angaben der Beschuldigten Bezug genommen wurde. Verwertbar war aber die protokollierte Aussage: "Es stimmt, daß ich zu den im Antrag genannten Zeitpunkten jeweils Heroin gekauft habe". Sollte das Landgericht das Protokoll über das Eingeständnis, Heroin gekauft zu haben, hinaus verwertet haben, könnte angesichts des Beweisergebnisses im übrigen auf diesem Rechtsfehler das Urteil jeden-

falls nicht beruhen.

Schäfer Ulsamer Granderath

Brüning Boetticher