Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 21.04.1998 – 4 StR 633/97

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 633/97 vom

21. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 1998 beschlossen:

Das Rubrum des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1998 wird dahin ergänzt, daß an der Hauptverhandlung ferner Rechtsanwältin B. als Nebenklägervertreterin für die Nebenkläger Urban R. und Daniel Ro. und Rechtsanwalt S. als Nebenklägervertreter für den Nebenklä-

ger Christian W. teilgenommen haben.

Gründe§

Die Angabe des Nebenklägers und seines Vertreters im Rubrum ist in § 275 Abs. 3 StPO zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben; ihre Aufnahme im Urteilseingang entspricht

aber der - auch vom Senat praktizierten - Übung.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann