Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 21.04.1998 – 1 StR 165/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 165/98 vom
21. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April
1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20. November 1997, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Gegen den Angeklagten wurde mit Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 19. Oktober 1994 (53 Ls 36 Js 11053/94 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls und gemeinschaftlichen Diebstahls eine 10-monatige Jugendstrafe verhängt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils wurde er am 19. Dezember 1995 durch das Amtsgericht Heilbronn (53 Ls 32 Js
8696/95) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und
neun Monaten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in zwei Fällen verurteilt.
Bei der Feststellung der Vorbelastungen hat die Jugendkammer die diesen Urteilen zugrunde liegenden Straftaten im Rahmen einer kurzen Sachverhaltsschilderung mitgeteilt. Nicht mitgeteilt worden sind die zugrunde liegenden Zumessungserwägun - gen.
Unter Einbeziehung der Entscheidung vom 19. Dezember 1995 hat die Jugendkammer auf eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt und sich in den Strafzumessungserwägungen ausschließlich auf die neuen Straftaten des Angeklagten bezogen. Die früher abgeurteilten Taten, die den einbezogenen Urteilen zugrunde liegen, haben keine Berücksichtigung erfahren. Enthalten ist lediglich der kurze Hinweis, daß unter Einbeziehung des Urteils vom 19. Dezember 1995 auf eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu erkennen sei. Das läßt darauf schließen, daß die Jugendkammer nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, die Gesamtheit der Straftaten einheitlich gewertet, sondern lediglich die früher erkannte Einheitsstrafe numerisch berücksichtigt hat; demgemäß hat sie im Urteilstenor auch nicht beide früheren Urteile, sondern nur die Entscheidung vom 19. Dezember 1995 einbezogen. Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe aber sind dann, wenn in der einzubeziehenden Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, sämtliche Entscheidungen erneut einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu
kennzeichnen. Darüber hinaus sind die früher be-
gangenen Straftaten im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Erforderlich ist deshalb eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige, einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2, 7 und Strafzumessung 1).
Demgemäß muß die Strafe neu festgesetzt werden.
II. Die weitergehende Revision ist dagegen offensicht-
lich unbegründet." Ergänzend bemerkt der Senat:
Der neue Tatrichter wird bei seiner Entscheidung zu beachten haben, daß $S 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB in der seit 1. April 1998 geltenden Fassung insoweit, als der Angeklagte bei der am 17. Juni 1997 begangenen Tat (II 2 der Ur-
teilsgründe) die geladene Gaspistole lediglich bei sich
führte, diese Waffe aber nicht verwendete, gegenüber $S 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF das mildere Gesetz i. S. v. S 2 Abs. 3 StGB darstellt.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher