Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 08.04.1998 – 1 StR 36/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

8. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30. Juni 1997 wird als

unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Mit seiner Argumentation, "darüber hinaus" habe der Angeklagte nach dem letzten Brand im August 1994, der zur Betriebseinstellung führte, "keine Einnahmen aus dem Betrieb erzielen können", hat sich das Landgericht in widerspruch gesetzt zur zugesagten Wahrunterstellung, wonach der Angeklagte aus dem Betrieb nach einem Verlust im September 1994 im Oktober einen Gewinn von DM 9.377,99

erzielt habe.

Auf dem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Tatmotiv war nach Auffassung des Landgerichts der hohe Schuldenstand des Angeklagten und die Unmöglichkeit, die erforderlichen Gelder für die Ladeneinrichtung zur wiederinbetriebnahme aufzubringen, weswegen er Versicherungsgelder durch Herbeiführung der Explosion erlangen wollte. Zur Untermauerung des Motivs hat das Landgericht den Schuldenstand am Tattag (4. November 1994) zugrundegelegt. Daß der Angeklagte im Oktober Gewinn gemacht hat, spielte dabei keine Rolle. Der Beweisamtrag lief weder nach seinem Wortlaut darauf hinaus, noch konnte er, nachdem der Betrieb tatsächlich eingestellt war, so

verstanden werden, daß etwa künftig aus dem Betrieb

erhebliche Gewinne zu erzielen gewesen wären. Erst dann

wäre es auf den hohen Schuldenstand nicht angekommen.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (8§ 349 Abs. 2 StPO).

Schäfer Ulsamer Granderath

Brüning Boetticher