Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 08.04.1998 – 1 StR 122/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

8. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag des Nebenklägers

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1998 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für

die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe§

Dem Nebenkläger war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren ($S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, $S 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme

hat der Nebenkläger unterlassen.

Trotz telefonischen Hinweises auf diese Sachlage war dem Senat ein weiteres Zuwarten mit der abschließenden Entscheidung - auch im Hinblick auf bisher dem Nebenkläger eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren - nicht zumutbar. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, daß lediglich die Angeklagten - erfolglos - Revision eingelegt haben und der Nebenkläger

Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten,

war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung

rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

Schäfer Ulsamer Granderath

Brüning Boetticher