Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 07.04.1998 – 1 StR 42/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

7. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 1. August 1997, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II. 33. der Urteilsgründe des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig

ist.

2. Die weitergehende Revision wird

verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Im Fall II. 33. der Urteilsgründe erwies sich der Tresor, den der Angeklagte mitgenommen hatte, um nach dessen Aufschweißen darin befindliches Geld oder Wertgegenstände an sich zu bringen, als vollkommen leer. Bei dieser Sachlage kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur ein versuchtes Diebstahlsdelikt in Betracht. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der (teilgeständige) Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen

können.

Die Änderung des Schuldspruchs berührt hier den

Strafausspruch nicht. Die Strafkammer hat in der Mehrzahl

der sonstigen Fälle, bei denen sie selbst lediglich ein versuchtes Diebstahlsdelikt angenommen hat, rechtsfehlerfrei von der Möglichkeit der Milderung des Strafrahmens nach den SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht, weil der Angeklagte - wie auch hier - nach seiner Vorstellung alles zur Verwirklichung der Taten

Erforderliche getan hatte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer Ulsamer Granderath

Brüning Boetticher