Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 03.04.1998 – 2 StR 102/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 102/98 vom
3. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. Dezember 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und im übrigen freigespro-
chen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklag-
ten hat zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist sie unbe-
gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat die ausgeworfenen Einzelstrafen jeweils dem Normalstrafrahmen entnommen. Das Vorliegen eines minder schweren Falles hat sie - auch unter Berücksichtigung einer nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit - rechtsfehlerfrei verneint. Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, daß die Kammer die Milderungsmög - lichkeit der Strafrahmen gemäß $sS 21, 49 StGB gesehen und geprüft hat. Schulderhöhende Umstände, die einer Strafrahmenmilderung entgegenstehen könnten, sind bei dem debilen Angeklagten (IQ 65) nicht ohne weiteres ersichtlich. Die
Strafzumessung bedarf danach einer erneuten Überprüfung.
Der Senat weist darauf hin, daß die bisherigen Feststellungen eine nicht auszuschließende verminderte Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit dem Schwachsinn des Angeklag-
ten nicht ausreichend belegen. Daß der Angeklagte durch
seine Unfähigkeit, eine erwachsene Sexualpartnerin zu finden, frustiert war, begründet für sich gesehen eine vermin-
derte Steuerungsfähigkeit nicht.
Jahnke Theune RiBGH Niemöller ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
Otten Jähnke
RiBGH Rothfuß ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen
Jähnke