Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 01.04.1998 – 3 StR 94/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 1. April 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. April 1998 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. Oktober 1997 hinsichtlich der Dauer des angeordneten Vorweg-
vollzugs der Freiheitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch, sowie zur Anordung der Unterbringung nach § 63 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen bestehen gegen die Anordnung des Vorwegvollzugs der gesamten Freiheitsstrafe vor der Maßregel rechtliche Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat hier-
zu in seiner Stellungnahme ausgeführt:
"Hingegen begegnet es rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer entgegen der gesetzlichen Regel des S 67 Abs. 1 StGB den vollständigen Vollzug der verhängten
Freiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet hat. Zwar
ist es nicht zu beanstanden, daß die Kammer von der
gesetzlichen Vollzugsreihenfolge überhaupt abgewichen ist. Sie hat dabei, sachverständig beraten, zutreffend auf das Rehabilitationsinteresse des Angeklagten abgestellt (vgl. etwa BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7 m.w.N.). Daß die Voraussetzungen für einen Vorwegvollzug der Strafe grundsätzlich gegeben sind, hat die Strafkammer ausreichend dargetan. Sie hat dabei unter Würdigung der bislang bagatellisierenden Haltung des Angeklagten gegenüber seiner Krankheit auf die gebotene Förderung seiner Therapiebereitschaft sowie auf die Notwendigkeit einer langen Alkoholabstinenz - auch zum Zweck einer Regeneration des zentralen Nervensystems - abgestellt (UA S. 50, 51).
Hingegen reichen die Erwägungen, mit denen die Kammer den Vorwegvollzug nur eines Teils der Freiheitsstrafe für nicht ausreichend erachtet hat, zur Begründung einer derartigen Anordnung des Vorwegvollzugs der gesamten Freiheitsstrafe nicht aus. Die Strafkammer hat insoweit allein darauf abgestellt, daß ein weiterer Strafvollzug nach einer Therapie im Maßregelvollzug die möglicherweise dann erreichten positiven Änderungen des Persönlichkeitsbildes des Angeklagten zunichte machen könne. Diese Erwägung ist grundsätzlich von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3; Zweckerreichung, leichtere 9). Die Begründung der Strafkammer läßt jedoch nicht erkennen, daß sie sich mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat, die Freiheitsstrafe nur in einem Umfang vorwegzuvollziehen, die nach Abschluß der Therapie die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ermöglichen würde (vgl. BGHR StGB
§§ 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7). Einer solchen Prüfung hätte es umso mehr deshalb bedurft, als der psychiatrische Sachverständige ausweislich der Ur-
teilsgründe zur Förderung des Therapiezwecks einen
'fünf- bis zehnjährigen Vorwegvollzug der Strafe' be-
fürwortet hatte (UA S. 49) ."
Dem schließt sich der Senat an.
Kutzer RiBGH Zschockelt Blauth
ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben
Kutzer
winkler Pfister