Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 01.04.1998 – 3 StR 54/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1. April 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 1. April 1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

4. September 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349

Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Gene-

ralbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Strafbarkeit des Angeklagten nach

Ss 90 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist auch dann begründet, wenn das wiederholte Abspielen des inkriminierten Liedes im Verlauf der Demonstration dem sog. wirkbereich eines Kunstwerks mit der Folge zugerechnet wird, daß der Schutz der Kunstfreiheit berührt ist (vgl. BVerfGE 81, 278, 292 und 298, 306; 31, 173, 189; Henschel NJW 1990, 1937, 1939, 1942). Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, daß das den Tatbestand des

s$s 90 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB verwirklichende Verhalten - wie das Landgericht erkannt hat - nicht im Abspielen

des Liedes allein, sondern im Zusammen-

wirken mit den vom Angeklagten über Lautsprecher verbreiteten Parolen zu sehen ist, durch welche die im Lied enthaltenen groben Mißachtenskundgebungen verstärkt wurden. In der gebotenen Gesamtschau kommt den Herabwürdigungen ein über bloße Übertreibungen, Entstellungen und Geschmacklosigkeiten deutlich hinausgehendes Gewicht zu. Als rechtsstaatlich verfaßte Demokratie (Art. 20 GG) ist die Bundesrepublik Deutschland in ihrem von der inneren Zustimmung ihrer Bürger abhängigen Bestand auf ein Mindestmaß an Achtung dieser Bürger ihr gegenüber angewiesen - letztlich auch um die Grundrechtsausübung und damit gerade die Kunstfreiheit selbst wirksam gewährleisten zu können. Darin liegt ein verfassungsrechtlich, aber auch durch $S 90 a StGB geschütztes Gut, das im vorliegenden Fall betroffen ist und gegenüber dem die Berufung auf die Kunstfreiheit unter den konkreten Umständen versagt. Dieses Mindestmaß an Achtung würde auf lange Sicht ausgehöhlt und untergraben, wenn solche von Feindschaft getragenen Herabwürdigungen, wie sie hier im Zusammenspiel von Lied und Parolen zum Ausdruck kamen, als freie Ausübung der

Kunst hingenommen werden müßten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

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