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BGH Beschluss vom 26.03.1998 – 4 StR 5/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 5/98 vom 26. März 1998 in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1998 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 1/5 und 1/6 (B.), 4/11 (Sch.), 4/16 (N.), 5/1 (M.) und 5/11 (T.) wegen Betruges und soweit er wegen Urkundenfälschung (Fall 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. März 1997, soweit es den Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen Betruges in einund-

siebzig Fällen verurteilt ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemaß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 1/5 und 1/6 (B.), 4/11 (Sch.), 4/16 (N.), 5/1 (M.) und 5/11 (T.) wegen Betruges und soweit er im Falle 4 der Urteilsgründe ("A. F. 70") wegen Urkundenfälschung (UA 127/128) verur-

teilt worden ist.

Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit erkannten Einzelstrafen (10 Monate, viermal acht Monate und zweimal sechs Monate Freiheitsstrafe) zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe (drei Jahre und sechs Monate) bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt in Anbetracht des verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalts und der im Hinblick auf die 71 bestehen bleibenden Einzelstrafen (dreimal ein Jahr, zehnmal 10 Monate, neunundvierzigmal acht Monate und neunmal sechs Monate Freiheitsstrafe) sehr maßvollen Gesamtstrafe aus, daß diese - auch bei Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer (UA 131, 140) und von vom

Angeklagten möglicherweise nicht zu vertretenden Verfahrensver-

zögerungen (vgl. BVerfG NStzZ 1997, 591) - ohne die entfallenen

Einzelstrafen noch milder ausgefallen wäre.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann