Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 25.03.1998 – 1 StR 89/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

25. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 12. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hatte die 14jährige Geschädigte unter der Drohung, sich sonst an ihre jüngere Schwester zu halten, aufgefordert, zu ihm in die Wohnung zu kommen, wo er bereits einmal zuvor durch den Einsatz eines Messers den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwungen hatte. Beeindruckt durch die Drohung und aus fortbestehender Angst vor der Anwendung des Messers, begab sich das Mädchen einige Tage später erneut in die Wohnung des Angeklagten. Dort übte er den Geschlechtsverkehr mit ihr aus, ohne nochmals mit dem Messer zu drohen oder Gewalt anzu-

wenden. In den folgenden Wochen kam es in drei

weiteren Fällen unter den geschilderten Umstän-

den zum Geschlechtsverkehr.

Neben der fortdauernden Drohung mit dem Messer, die nach den Feststellungen insbesondere die Duldung des Geschlechtsverkehrs bewirkte, hat das Landgericht als maßgeblich dafür, daß die Geschädigte sich überhaupt wieder in die Wohnung des Angeklagten begab, die gegen die Schwester ausgesprochene Drohung angesehen. Dagegen können rechtliche Einwände nicht erhoben werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die Drohung mit dem Angriff gegen eine dritte Person jedenfalls aus, wenn sie wie hier dem Tatopfer nahesteht (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 9). Das angekündigte Vorgehen gegen die jüngere Schwester - das sich die Geschädigte nach Sachlage gleichfalls als

erzwungen vorstellen mußte - stellte auch die

Androhung einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung deren körperlicher Integrität dar (vgl. BGHR StGB $S 178 Abs. 1 Drohung 1), und hatte damit das Gewicht, das § 177 StGB für eine Dro-

hung voraussetzt.

Schäfer Ulsamer Maul

wahl Landau