Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 25.03.1998 – 1 StR 116/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 10. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ist ein Regelbeispiel nach S$S 177 Abs. 3 StGB n.F. (i.d.F. des 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997) erfüllt, bedarf es nur bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe der Erörterung, ob vom Strafrahmen des
besonders schweren Falles abgewichen werden soll.
Schäfer Granderath Brüning
Boetticher Landau