Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 18.03.1998 – 3 StR 77/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

18. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches

Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1998 einstimmig

beschlossen:

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 1997 in den vorigen Stand

wiedereingesetzt. Daß Rechtsanwältin N. nicht

bekannt war, daß sie als Pflichtverteidigerin keine wirksame Untervollmacht erteilen könne (st.Rspr., vgl. zuletzt NStzZ 1996, 21; 1995, 356, 357), kann dem Angeklagten nicht angelastet

werden.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der

Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Januar 1998, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig

verworfen wurde, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

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