Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 18.03.1998 – 3 StR 77/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
18. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches
Betätigungsverbot
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1998 einstimmig
beschlossen:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 1997 in den vorigen Stand
wiedereingesetzt. Daß Rechtsanwältin N. nicht
bekannt war, daß sie als Pflichtverteidigerin keine wirksame Untervollmacht erteilen könne (st.Rspr., vgl. zuletzt NStzZ 1996, 21; 1995, 356, 357), kann dem Angeklagten nicht angelastet
werden.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der
Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Januar 1998, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig
verworfen wurde, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
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