Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 13.03.1998 – 3 StR 38/98

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

13. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 1998 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. Oktober 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).

Soweit der Revisionsführer meint, bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB - der nach Sachlage ohnehin fernliegt - hätte berücksichtigt werden müssen, daß durch das 6. StrRG für solche Fälle das Mindestmaß des Regelstrafrahmens auf zwei Jahre Freiheitsstrafe herabgesetzt werden wird, übersieht er, daß hier der Angeklagte das Messer als gefährliches Werkzeug bei der Tatbegehung verwendet hatte und somit nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl I 164, 178), das am 1. April 1998 in Kraft treten wird, weiterhin eine Mindeststrafe von

fünf Jahren Freiheitsstrafe angedroht wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen. Kutzer Blauth Miebach

winkler Pfister