Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 12.03.1998 – 4 StR 633/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der Beschwerdeführer kann mit der Sachrüge gegenüber dem Ergebnis eines zur Reife- und Schuldfähigkeitsbeurteilung erstatteten Gutachtens nicht mit Erfolg geltend machen, daß ein am Verfahren nicht beteiligter Sachverständiger zu den entscheidenden Beweisfragen eine von dem gehörten Sachverständigen abweichende Auffassung vertritt.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

StPO 1975 § 261

Der Beschwerdeführer kann mit der Sachrüge gegenüber dem Ergebnis eines zur Reife- und Schuldfähigkeitsbeurteilung erstatteten Gutachtens nicht mit Erfolg geltend machen, daß ein am Verfahren nicht beteiligter Sachverständiger zu den entscheidenden Beweisfragen eine von dem gehörten

Sachverständigen abweichende Auffassung vertritt.

BGH, Urteil vom 12. März 1998 - A StR 633/97 - LG Essen