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BGH Entscheidung vom 12.03.1998 – 4 StR 618/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

Urteil§

4 StR 618/97

vom

12. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 12. März 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,

der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus Parchim

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23.

Januar 1997 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zehn Fällen zum Nachteil der am 12. Januar 1982 geborenen Nicole S. freigesprochen, weil die den Angeklagten - der die Taten bestreitet - belastenden Angaben der Zeugin Nicole S. "nicht geeignet (waren), der Kammer die sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu verschaffen”. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat

keinen Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge, mit der die Beschwerdeführerin beanstandet, daß das Landgericht den 16jährigen Jungen nicht ermittelt und vernommen hat, mit dem Nicole S. befreundet war und dem sie sich nach ihren Angaben ”zu den sexuellen Vorfällen offenbart” hat (UA 7), genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Daß das Landgericht ”die mögliche Ermittlung und Vernehmung des Zeugen unterlassen hat und damit seine - wie auch immer gerichtete Aussage - als weiteren Anknüpfungspunkt für die Glaubwürdigkeitsbegutachtung ausgeschlossen hat”, reicht entgegen der Auffassung des Generalstaatsanwalts, der die Rüge ”ausnahmsweise für zulässig” hält, zur Darlegung einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht aus. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt vielmehr neben der Bezeichnung eines

bestimmten Beweismittels, dessen sich der Tatrichter hätte

bedienen sollen, die Angabe eines bestimmten zu erwartenden Beweisergebnisses (st. Rspr., BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4) sowie der Umstände voraus, aufgrund derer sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte (BGHR § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6). Dem Revisionsvorbringen ist aber weder ein hinreichend konkretisiertes Beweisthema zu entnehmen noch ist dargetan, aus welchen Gründen sich das Landgericht zu der vermißten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen sollen, obwohl ”ein entsprechender Beweisamtrag ... durch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nicht gestellt”

wurde.

2. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung

stand.

Ein freisprechendes Urteil muß aus sich heraus verständlich sein und so viele Angaben enthalten, daß dem Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe eine rechtliche Überprüfung möglich ist (BGHSt 37, 21, 22). Erforderlich sind dazu eine knappe Mitteilung des Anklagevorwurfs, der vom Tatgericht hierzu getroffenen Feststellungen und der wesentlichen Beweisgründe oder rechtlichen Erwägungen für den Freispruch (Hürxthal in KK/StPO 3. Aufl. 8 267 Rdn. 41; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 267 Rdn. 33, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Urteil

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gerecht:

Das Landgericht hat insbesondere in ausreichendem Maße mitgeteilt, was Nicole S. zu den gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfen in der Hauptverhandlung ausgesagt hat und inwieweit sich Abweichungen zu den nach den Feststellungen stereotypen und sehr wenige Details aufweisenden Schilderungen der Vorfälle bei der polizeilichen Vernehmung der Zeugin und bei der Exploration durch die Sachverständige ergeben haben (UA 8 bis 11). Das Landgericht hat zudem alle wesentlichen Gesichtspunkte

mitgeteilt, die nach Auffassung der Sachverständigen trotz

der Detailarmut der Angaben für die Glaubhaftigkeit ”der Aussage der Zeugin, vom Angeklagten mißbraucht worden zu sein,” sprechen (UA 11) und dargelegt, aus welchen Gründen es der Sachverständigen nicht gefolgt ist (UA 12 bis 15). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist Aufgabe des Tatrichters. Daher bedurfte es hier im Hinblick auf Ungereimtheiten in der Aussage von Nicole S. und die nachgewiesenen, die Täterschaft des Angeklagten fraglich erscheinen lassenden Tatsachen (etwa seine Erkrankung und seine arbeitsfreien Tage), die gegen die Richtigkeit der Aussage sprechen, entgegen der Auffassung des Generalstaatsanwalts keiner näheren Darlegungen zur eigenen Sachkunde des Gerichts (vgl. BGHR StPO S 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4).

Auch sonst weist die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler auf, insbesondere ist sie weder widersprüchlich noch hat das Landgericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene

Anforderungen gestellt. Daß es sich

von der Schuld des Angeklagten nicht hat überzeugen können,

ist daher hinzunehmen.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann