Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 12.03.1998 – 1 StR 708/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
c495 023 44
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 708/97 vom
Ah Vi 12. März 1998
in der Strafsache
gegen
Michael Anton s EEE ‚, geboren an GEEEEED-GER 1967 in ru
wegen Mordes u.a.
SS N
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März
1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. April 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilungen wegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung (Fall 1) und wegen Brandstiftung (1.2) entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Brandstiftung nach S 308 StGB 1. Alternative steht in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB (BGHR StGB S 308 Konkurrenzen 1). Die Verurteilungen auch wegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung und zur Brandstiftung müssen daher jeweils als tateinheitliches Delikt neben schwerer Brandstiftung entfallen. Einen Einfluß dieser Verurteilungen auf die Strafhöhe schließt
der Senat aus.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO).
Schäfer Ulsamer Maul
Brüning Wahl