Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 12.03.1998 – 1 StR 708/97

1. Strafsenat

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c495 023 44

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 708/97 vom

Ah Vi 12. März 1998

in der Strafsache

gegen

Michael Anton s EEE ‚, geboren an GEEEEED-GER 1967 in ru

wegen Mordes u.a.

SS N

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März

1998 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. April 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilungen wegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung (Fall 1) und wegen Brandstiftung (1.2) entfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Brandstiftung nach S 308 StGB 1. Alternative steht in Gesetzeskonkurrenz zur schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB (BGHR StGB S 308 Konkurrenzen 1). Die Verurteilungen auch wegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung und zur Brandstiftung müssen daher jeweils als tateinheitliches Delikt neben schwerer Brandstiftung entfallen. Einen Einfluß dieser Verurteilungen auf die Strafhöhe schließt

der Senat aus.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO).

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning Wahl