Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.03.1998 – 3 StR 619/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 5. Januar 1999 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, und der Beschwerdeführerin am 5. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-

sen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. August 1998 mit den Feststel-

lungen

- im Ausspruch über die Einziehung und den Verfall und

- im Maßregelausspruch

aufgehoben. Die entsprechenden Aussprüche entfallen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Das Landgericht Osnabrück hatte die Angeklagte am 10. Juli 1997 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstrekkung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Darüber hinaus hat es das sichergestellte Rauschgift, 27 g Natron, eine Haschischpfeife, ein Reagenzglas und einen Teelöffel eingezogen sowie 590 DM für verfallen erklärt. Es hat der An-

geklagten die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen. Die

Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, der Angeklagten vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil am 11. März 1998 - 3 StR 620/97 - im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Er hat ausgeführt, daß die Revision der Staatsanwaltschaft wirksam auf den Strafausspruch beschränkt sei. Entgegen dem Wortlaut des umfassenden Aufhebungsamtrages ergebe sich aus der Begründung, daß mit der Revision nicht der gesamte Rechtsfolgenausspruch, sondern nur die Feh-

lerhaftigkeit der Strafzumessung angegriffen werde (Senatsbeschluß S. 3/4).

Der neue Tatrichter hat daraufhin die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Sodann hat es in der Urteilsformel den Ausspruch über die Einziehung, den Verfall, den Entzug der Fahrerlaubnis und den Einzug des Führerscheins in wörtlicher Übereinstimmung mit dem ersten Urteil wiederholt, dann aber - abweichend vom ersten Urteil und die Beschwerdeführerin beschwerend - bestimmt, daß die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, der Angeklagten vor

Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Das Urteil ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang aufzuheben, denn der Maßregelausspruch des Urteils vom 10. Juli 1997 - 10 KLs 2 Js 8662/97 (37/97) - wurde mit dem o.a. Senatsurteil vom 11. März 1998

rechtskräftig. Eine neue Entscheidung war daher insoweit nicht mehr zulässig.

Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels, das sich - insoweit er-

folglos - ersichtlich in erster Linie gegen den Strafausspruch richtet, rechtfertigt

es nicht, die Angeklagte teilweise von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. 8 473 Rdn. 25 f.).

Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach RiBGH Pfister ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.

Kutzer