Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.03.1998 – 3 StR 591/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Landfriedensbruchs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der

Beschwerdeführer am 11. März 1998 einstimmig beschlossen:

1. Der Angeklagte D. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist

zur Begründung der Revision gegen das

Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 16. Mai 1997 in den vorigen Stand

wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt

der Angeklagte.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß die Angeklagten schuldig sind wie folgt:

Der Angeklagte M. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Sachbeschädigung und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen

Schlagring,

der Angeklagte H. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über

einen Schlagring,

der Angeklagte Sch. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit

Sachbeschädigung,

der Angeklagte D. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, sowie des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über einen

Totschläger.

§ 125 a StGB ist keine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Waffe 1), deren Vorliegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289). Die einzelnen Straftatbestände des Waffengesetzes sind genau zu bezeichnen, die Formulierung "Verstoß gegen das Waffengesetz" ist unzureichend (vgl. Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 53 WaffG

Rdn. 2).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen. Kutzer Blauth Miebach

winkler Pfister