Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 11.03.1998 – 3 StR 591/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 11. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Landfriedensbruchs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 11. März 1998 einstimmig beschlossen:
1. Der Angeklagte D. wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist
zur Begründung der Revision gegen das
Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 16. Mai 1997 in den vorigen Stand
wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt
der Angeklagte.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß die Angeklagten schuldig sind wie folgt:
Der Angeklagte M. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Sachbeschädigung und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen
Schlagring,
der Angeklagte H. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über
einen Schlagring,
der Angeklagte Sch. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit
Sachbeschädigung,
der Angeklagte D. des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, sowie des Ausübens der tatsächlichen Gewalt über einen
Totschläger.
§ 125 a StGB ist keine den Landfriedensbruch qualifizierende Vorschrift, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB § 125 a Waffe 1), deren Vorliegen nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289). Die einzelnen Straftatbestände des Waffengesetzes sind genau zu bezeichnen, die Formulierung "Verstoß gegen das Waffengesetz" ist unzureichend (vgl. Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 53 WaffG
Rdn. 2).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen. Kutzer Blauth Miebach
winkler Pfister