Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 11.03.1998 – 3 StR 56/98
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 3 StR 56/98
vom 11. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-
deführers am 11. März 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Daß die Akten dem Generalbundesanwalt im Revisionsverfahren erst im Februar 1998 vorgelegt worden sind, stellt angesichts der Gesamtumstände des Falles (mehrtägige Hauptverhandlung nach wiederaufnahme des Verfahrens, Verfahrensumfang, Revisionsumfang) keine so erhebliche Überschreitung der angemessenen Vorlagefrist dar, daß der Strafausspruch wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nach Urteilserlaß aufgehoben
werden müßte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Kutzer Blauth Miebach
winkler Pfister