Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.03.1998 – 1 StR 52/98

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

11. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 10. Oktober 1997 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

zu der zu Fall II 2 der Urteilsgründe erhobenen Rüge, das Landgericht habe durch Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Stimmvergleichsgutachtens gegen das "Aufklärungsgebot!" verstoßen, bemerkt der Senat: Es kann offenbleiben, ob der Auffassung des Landgerichts gefolgt werden kann, es liege nur ein Beweisermittlungsamtrag vor, weil die Beweisbehauptung des Angeklagten, die fraglichen Telefongespräche seien nicht von ihm, sondern "von jemandem anders" geführt worden, nach dem Verfahrensablauf eine aus der Luft gegriffene, aufs Geratewohl angestellte Vermutung darstelle (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 244 Rdn. 20). Jedenfalls entnimmt der Senat der Begründung des ablehnenden Gerichtsbeschlusses, die Strafkammer erachte die beantragte Beweiserhebung aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Sie hat freibeweislich ermittelt, daß hierdurch ein sicherer Sprecherausschluß nicht erreicht

werden kann, allenfalls eine "gutachterliche

wahrscheinlichkeitsbeurteilung" möglich ist. In seinem Beschluß hat das Gericht aber zum Ausdruck gebracht, daß es auch bei einem solchen, dem Angeklagten günstigen Beweisergebnis den von der Verteidigung gewünschten Schluß nicht ziehen würde, und zwar mit Rücksicht auf Art und Gewicht der für die Sprechereigenschaft des Angeklagten sprechenden Umstände: Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, mit dem Lieferanten in Prag drei- bis viermal wegen einer Rauschgiftlieferung telefoniert zu haben; ferner habe er eingeräumt, daß das überwachte Handy zur Tatzeit in seinem Besitz war; bei seinen Einlassungen im Ermittlungsverfahren und während des Abspielens der Gespräche in der Hauptverhandlung habe er nicht in Zweifel

gezogen, daß er der Sprecher

war. Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 56).

Schäfer Ulsamer Granderath

Wahl Boetticher