Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 10.03.1998 – 1 StR 19/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom
10. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 10. März 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer,
Dr. Maul, Dr. Wahl, Landau,
Richter am Oberlandesgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i1.d.OPf. vom 29. Oktober 1997 wird ver-
worfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fal-
len der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die - wie sich der Begründung entnehmen läßt - wirksam auf den Strafausspruch begrenzt und vom Generalbundesanwalt nicht
vertreten wird, ist unbegründet.
Die Anwendung des nach § 250 Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens hält der rechtli-
chen Nachprüfung stand.
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so er-
heblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnah-
mestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Erschwernisgründe und die Milderungsgründe nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (BGH
NStZ 1982, 464, 465).
Hier sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Das Landgericht hat seine Entscheidung aus einer Gesamtschau hergeleitet, in die alle erheblichen Gesichtspunkte eingeflossen sind. Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe Gesichtspunkte, die gegen eine Anwendung eines minder schweren Falles sprechen, wie beispielsweise die hohe Beute und das maskierte Vorgehen gegen vier Personen, die sich in Todesangst befanden, nicht das ihnen zustehende Gewicht beigemessen, beschränkt sie sich darauf, die Erwägungen des Tatrichters durch eigene zu ersetzen. Damit kann die Revision nicht gehört werden. Daß die Strafkammer die erheblichen, zum Teil auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, übersehen haben könnte (vgl. BGHR StGB $S 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 5 Vorstrafe), ist nicht zu besorgen. Nicht erforderlich ist, daß der Tatrichter sämtliche belastende Momente ausführt (BGH NStZ 82, 96; BGHR BtMG § 30
Abs. 2 Gesamtwürdigung 3 Darstellung). Trotz der mißver-
ständlichen Formulierung des Landgerichts, das bei der Gesamtwürdigung ausdrücklich nur auf die "Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher vorgenannter Aspekte des gegenständlichen Einzelfalles" abstellt, ist auszuschließen, daß es die Vorstrafen des Angeklagten, die es bei der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausführlich dargelegt und dann im Rahmen der konkreten Strafzumessung straferschwerend berücksichtigt hat, nicht auch bei der Strafrahmenbestimmung in seine Überlegungen einbezogen
hatte. Schäfer Ulsamer Maul
wahl Landau