Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998
BGH Urteil vom 05.03.1998 – 5 StR 432/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 5. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 3. und 5. März 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Tepperwien
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
5.
März 1998 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-
teil des Landgerichts 1997 a) im Schuldspruch dahin
geklagte der Beihilfe schen Erpressung in
ist,
im Strafausspruch mit
stellungen aufgehoben.
Berlin vom 10.
April
geändert, daß der Anzur schweren räuberi-Fällen
zwei schuldig
den zugehörigen Fest-
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neu-
er Verhandlung und Entscheidung,
Kosten
des
Rechtsmittels,
auch über die
an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
(schwerer) räu-
berischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
zudem hat es die Einziehung des dem Angeklagten gehören-
den PKW Honda angeordnet.
Die Revision des Angeklagten
hat auf die Sachrüge im Umfang des Urteilsausspruchs Er-
folg; im übrigen ist sie unbegründet.
I. Der Zeuge B veranlaßte den Zeugen H ‚ den Bruder des Angeklagten, und den einige Jahre älteren erwachsenen Angeklagten unter dem Vorwand, Freunde treffen zu wollen, gemeinsam mit dem Kraftwagen des Angeklagten zu einem - als Treffpunkt von Jugendlichen bekannten - Parkplatz zu fahren, weil er dort Jugendliche unter Drohung mit einem mitgeführten Pitbull-Terrier zur Herausgabe von
Geld zwingen wollte.
Auf dem Parkplatz verließen B ‚_H und der Ange-
klagte den Kraftwagen und gingen auf einen Personenkraft-
wagen (Opel) mit vier Insassen zu. B bedrohte von der Fahrertür aus die vier Insassen. H und der Angeklagte erkannten spätestens jetzt die Absichten B und
billigten sie; sie rechneten damit, an dem Erlös beteiligt zu werden. H unterstützte die Tat dadurch, daß er sich an der Beifahrertür aufstellte. Der Angeklagte stand in der Nähe der Beifahrertür. Eine Flucht mit dem Wagen war den Insassen nicht möglich, da vor ihrem Fahrzeug ein weiterer Personenkraftwagen und parallel zu diesem - den Weg zur Ausfahrt versperrend - der Wagen des Angeklagten abgestellt war. Die Insassen übergaben B
aus Angst vor der Drohung insgesamt 100 DM.
B und H gingen zu einem weiteren Personenkraftwagen (Scirocco) mit zwei Insassen. Auch diese wurden unter Drohung mit dem Pitbull-Terrier veranlaßt, B 50 DM auszuhändigen. Der Angeklagte war B und H mit seinem Auto gefolgt und wartete, mit diesem schräg ver-
setzt vor dem Fahrzeug der Opfer stehend, fluchtbereit an
der südlich des Parkplatzes gelegenen Ausfahrt auf B
und H Der Angeklagte erhielt nach der Tat von B aus der Beute 30 DM, H 20 DM.
II. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Aufklärungsdefizite im gerügten Sinne liegen nicht vor. Doch weist das Urteil einen durchgreifenden sachlichrechtlichen Fehler auf. Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Annahme des Landgerichts zu rechtfertigen, der Angeklagte habe sich in mittäterschaftlicher Begehung und unter Zurechnung der Tatbeiträge der Zeugen B und H
zweier schwerer räuberischer Erpressungen schuldig gemacht. Vielmehr begründen die vom Landgericht getroffenen
Feststellungen nur seine Gehilfenstellung.
1. Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. In Grenzfällen, wie dem vorliegenden, hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für diese Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß
der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und voll-
ständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (so zuletzt BGH, Urteil vom 20. Januar 1998
- 5 StR 501/97 -).
Gemessen daran liegt hier nur Beihilfe vor: Die von dem Angeklagten geleisteten Tatbeiträge, die Anhaltspunkte für den Grad seines Tatinteresses sein könnten, waren gering. Der Angeklagte hat nicht unmittelbar aktiv in das Tatgeschehen eingegriffen. Im Gegensatz zu seinem Bruder hat er die von dem Zeugen B unter Einsatz des Pitbull-Terriers geschaffene bedrohliche Situation auch nicht durch seine Anwesenheit in unmittelbarer Nähe der Fahrzeuge der Opfer verstärkt. Eine gezielte Verhinderung von Fluchtmöglichkeiten der Opfer durch einen Verstellen der Ausfahrt mit seinem Wagen scheidet im ersten Fall schon deshalb aus, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts erst nach dem Einparken von dem kriminellen Vorgehen des Zeugen B Kenntnis erlangt hat. Im zweiten Fall war den Opfern ein rückwärtiges Ausparken immerhin noch möglich. Daß sie hiervon im Blick auf den bereits in ihrem Fahrzeug befindlichen Hund Abstand nahmen, steht in keinem Zusammenhang mit dem Verhalten des Angeklagten. Der wesentliche Tatbeitrag des Angeklagten bestand im Bereithalten und Steuern des Fluchtfahrzeugs. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der unvorbestrafte, sozial eingeordnete Angeklagte von den Tätern der Überfälle nicht zuvor im Sinne einer arbeitsteiligen Vorgehensweise in das Tatgeschehen eingebunden war, sondern daß er sich überraschend mit einem strafbaren Verhalten seines Bruders und eines Bekannten konfrontiert
sah, stellt dieses Verhalten eine für Beihilfe typische
Unterstützungshandlung dar. Der geringfügige Beuteanteil
stellt dies nicht in Frage.
2. Die Urteilsfeststellungen zu beiden Taten, auch wenn sie eine Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht begründen, belegen jedoch eine vorsätzliche Gehilfenhandlung des Angeklagten. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat mit hinreichender Deutlichkeit folgendes: Dem Angeklagten war bereits während der Ausführung der ersten Tat durch B und H bewußt, daß er mit seinem PKW die Flucht der beiden Tatbeteiligten würde bewerkstelligen müssen und daß diese mit einer solchen Hilfe rechneten, und er billigte dies auch im Hinblick auf
die Beteiligung an der Beute.
3. Der Senat sieht sich in der Lage, den Schuldspruch auf Beihilfe umzustellen. § 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte bereits wegen Beihilfe angeklagt war. Der Senat schließt weitergehende Feststellungen, die eine Mittäterschaft begründen
könnten, aus.
III. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen. Der
Senat vermag nicht auszuschließen, daß der Tatrichter ei-
ne niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn er die Tat als Beihilfe und nicht als Mittäterschaft gewertet hätte.
Laufhütte Häger Basdorf
Nack Tepperwien