Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 05.03.1998 – 4 StR 62/98

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

5. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

5. März 1998 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. August 1997, soweit es den Angeklagten S. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie des ungenehmigten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit deren ungenehmigter Überlassung an einen anderen und mit unerlaubtem Erwerb einer halbauto-

matischen Selbstladekurzwaffe schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten “wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Heroin) in nicht geringer Menge, wegen Verstoßes gegen das

Kriegswaffenkontrollgesetz sowie wegen Verstoßes gegen das

waffengesetz” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Maßregel nach S 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das

- entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts unbeschränkte - Rechtsmittel führt lediglich hinsichtlich der Waffendelikte zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum wegfall einer Einzelstrafe; im übrigen ist es unbegründet

im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.

Das Urteil weist im Schuld- und im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit er wegen der Betäubungsmittelstraftaten verurteilt worden ist. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten auch der Waffendelikte für schuldig befunden. Der Schuldspruch ist aber deshalb zu ändern, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Verbrechen nach § 22 a KWKG und dem Vergehen nach § 53 Abs. 1 WaffG fehlerhaft beurteilt und insoweit Tatmehrheit angenommen hat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Handgranaten und die halbautomatische Selbstladepistole im Oktober 1996 von Ali R. erworben. Ob dies bei derselben Gelegenheit erfolgte, ergeben die Feststellungen nicht. Darauf kommt es aber auch nicht an; denn jedenfalls verbindet die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Handgranaten und die Pistole beide Fälle zu einer Tat (st. Rspr.; BGHR WaffG § 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 1, 2), zu der auch das spätere Überlassen der Handgranaten an Dritte in Tateinheit steht

(vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen ]1).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Zugleich berichtigt der Se-

nat den Schuldspruch hinsichtlich der Waffendelikte wie aus der Beschlußformel ersichtlich (zu § 53 Abs. 1 Satz 1

Nr. 3 a lit. a WaffG vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Der Schuldspruch “wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz” bzw. “wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz” reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat

($s 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht aus (BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Führen 1; Steindorf WaffR 6. Aufl. § 53 Rdn. 2

m.w.N.).

Durch die Schuldspruchänderung entfällt die (wegen Erwerbs der Pistole verhängte) Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, so daß es insoweit für die Waffendelikte bei der nunmehr einzigen Strafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe verbleibt. Der Angeklagte ist hierdurch unter keinen

Umständen benachteiligt.

Der Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben. Der Schuldgehalt der Taten wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Angesichts der Höhe und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht ohne die weggefallene Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auf eine noch

niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß für eine teilweise Entlastung des Angeklagten von den

Kosten des Rechtsmittels gemäß S 473 Abs. 4 StPO.

Meyer-Goßner Maatz Athing

Solin-Stojanovic Ernemann